Ein Konzern entsteht, wenn mehrere Unternehmen finanziell, wirtschaftlich oder rechtlich miteinander verbunden sind, so dass die Unternehmen unter einer einheitlichen Leitung stehen. Die einzelnen Konzern-Unternehmen bleiben dabei rechtlich eigenständige Unternehmen. Die Verbindung der Unternehmen besteht dabei entweder in der Verflechtung von Kapitalanteilen oder in vertraglichen Vereinbarungen. Man unterscheidet:
- Der Vertragskonzern: Dabei wird zwischen dem Mutterunternehmen und ei-nem/den Tochterunternehmen ein Vertrag abgeschlossen, in dem die Rechte und Pflichten der Beteiligten vereinbart werden (z. B. als Gewinnabführungsvertrag).
- Der faktische Konzern: Besteht die Verbindung allein aus einer (gegenseitigen) Beteiligung, handelt es sich um eine faktische Verbindung zwischen den Unterneh-men .
- Der qualifizierte Konzern: Hält das Mutterunternehmen eine beherrschende Betei-ligung an einem anderen Unternehmen (> 50%), hat die Muttergesellschaft jederzeit die Möglichkeit auf die Geschäfte der Tochterunternehmen Einfluss zu nehmen.
Rechtliche Vorgaben für in dieser Weise verbundene Unternehmen ergeben sich aus dem Aktienrecht, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Mitbestimmungsrecht, dem Handels- und Steuerrecht und dem Wettbewerbsrecht. Das Aktienrecht verbietet die Bildung von faktischen qualifizierten Abhängigkeiten für Aktiengesellschaften. Die Aktiengesellschaft kann zwar Aktien anderer Aktiengesellschaf-ten erwerben. Damit ist es aber nicht möglich, direkten Einfluss in Form von Weisungen an den Vorstand der Tochter-Aktiengesellschaften zu erteilen. Die Weisungshoheit an einer anderen Aktiengesellschaft ist nur über einen Beherrschungsvertrag zwischen der Konzern-Muttergesellschaft und den Konzern-Untergesellschaften möglich. Dieser sog. Gewinnabführungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der beteiligten Konzern-Gesellschaften.
Stellung des Vorstandes einer „Tochter“-Aktiengesellschaft: In der Regel wird der Vorstand zeitlich befristet bestellt (max. 5 Jahre) und auf der Grundlage eines ebenfalls zeitlich befristeten Anstellungsvertrages tätig. Dieser kann während der Laufzeit in der Regel nur aus wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden . Der Vorstand kann die ope-rativen Geschäfte im Rahmen bestehender Gesetze und vertraglicher Vereinbarungen selbst bestimmen . Er ist ausschließlich dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Weder Aufsichtsrat noch Hauptversammlung können dem Vorstand direkte Weisungen erteilen.
Kommt ein Beherrschungsvertrag nicht zustande, wird die Einflussnahme des herrschen-den Unternehmens per Gesetz auf eine solche Einflussnahme begrenzt, die bei Nachtei-len auch ausgeglichen werden können . Verstöße dagegen führen zur Haftung des herr-schenden Unternehmens. Darüber hinaus enthält das Aktiengesetz zahlreiche Einschrän-kungen, die bei Beteiligungen von Aktiengesellschaften untereinander zu beachten sind. Das sind spezielle Vorschriften über Mehrheitsbeteiligungen (mindestens 50 % der An-teile), für beherrschende Beteiligungen (75 % der Anteile) oder über die faktische ein-heitliche Leitung im Unternehmensverbund von Aktiengesellschaften. Zusätzlich sind Vorschriften aus dem Wertpapierhandelsgesetz (Anzeigepflichten) und aus dem Mitbe-stimmungsgesetz zu beachten.
Die GmbH als Tochtergesellschaft im Konzern
Rechtlich völlig anders angelegt ist die Einbindung von Unternehmen in der Rechtsform der GmbH (Unternehmergesellschaft, aber auch GmbH & Co. KG) in einen Konzern bzw. Unternehmensverbund. Hier gelten zunächst die Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Das betrifft die Stellung der Organe der GmbH, ihre Rechte und Pflichten und insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Gesellschaftern der GmbH und ihrem/n Geschäfts¬führer/n.
Stellung des Geschäftsführers einer „Tochter“-GmbH: Der Geschäftsführer wird von den Gesellschaftern der GmbH bestellt – befristet oder unbefristet – und auf der Grundlage eines ebenfalls befristeten oder unbefristeten Anstellungsvertrages tätig. Ge-sellschafter der GmbH ist im Konzernverbund in der Regel die Konzern-Obergesellschaft. Das Stimmrecht der Konzern-Obergesellschaft wird stellvertretend vom Vorstand der die GmbH-Anteile haltenden Aktiengesellschaft bzw. von der Geschäftsführung der die GmbH-Anteile haltenden GmbH-Obergesellschaft wahrgenommen. Die Gesellschafter der GmbH – vertreten durch die Geschäftsleitung der Muttergesellschaft – können dem Ge-schäftsführer jederzeit und in allen Angelegenheiten der Tochter-GmbH direkt Weisungen erteilen . Der Geschäftsführer muss diese ausführen, soweit diese nicht gegen bestehen-de gesetzliche Vorschriften oder vertragliche Vereinbarungen (Gesellschaftsvertrag, Treuepflicht) verstoßen .
Literaturhinweis: Geschäftsführer im Konzern – Aufgabe, Rechje + Pflichten, Vertragsgestaltung, Dipl. Vw. Lothar Volkelt, Gabler Verlag 2011, https://www.gabler.de/Buch/978–3‑8349–2593‑0/Geschaeftsfuehrer-im-Konzern.html