Kategorien
Volkelt-Briefe

Konflikte in der GmbH: Vorkehrungen gegen einen Trojaner (II)

In bör­sen­no­tier­ten Unter­neh­men ist es die Angst vor der feind­li­chen Über­nah­me – so zuletzt spek­ta­ku­lär der Fall VW/Porsche. Aber auch in vie­len mit­tel­stän­di­schen Unter­neh­men steigt die Ver­un­si­che­rung bei der Neu- oder Umver­tei­lung der Geschäfts­an­tei­le – sei es im Erb­fall, wenn die Kin­der ihre GmbH-Antei­le ver­gol­den wol­len, wenn einer der Gesell­schaf­ter sei­nen Anteil ver­kau­fen will, wenn chi­ne­si­sche Inves­to­ren drin­gend benö­tig­tes neu­es Kapi­tal für Inves­ti­tio­nen bereit­stel­len oder wenn ein Pri­vat-Equi­ty-Inves­tor zusätz­li­ches Know-How ein­bringt. Steht das Wohl der GmbH im Vor­der­grund oder bedro­hen ande­re Inter­es­sen­la­gen den Bestand des Unter­neh­mens? Geht es den neu­en Inves­to­ren um Know-How und Kun­den und weni­ger um die Zukunft des Unter­neh­mens? Als Geschäfts­füh­rer kommt Ihnen dabei die Auf­ga­be zu, unter­schied­li­che Gesell­schaf­ter-Inter­es­sen zu erken­nen, offen zu legen und ggf. Ziel­kon­flik­te auf­zu­zei­gen, um wirt­schaft­lich nach­tei­li­ge Aus­wir­kun­gen auf die GmbH zu ver­mei­den. Z. B., weil kei­ne Ent­schei­dun­gen mehr über Stra­te­gi­sches gefällt wer­den oder weil zu viel Kapi­tal aus der GmbH abge­zo­gen wird (Aus­schüt­tungs­po­li­tik). Wich­tig ist es hier, im ent­schei­den­den Moment den rich­ti­gen Maß­nah­men-Kata­log zu zie­hen. Das sind im Einzelnen:…

  • Vor­ga­ben aus dem Gesell­schafts­ver­trag: Gibt es eine Steue­rungs­mög­lich­kei­ten zum Ver­kauf der GmbH-Antei­le (Aus­wir­kun­gen auf die Beschluss­mehr­hei­ten in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Vor­kaufs­rech­te, Zustim­mungs­vor­be­hal­te der Alt-Gesell­schaf­ter), ist zu prü­fen, ob zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen in den Kauf­ver­trag mit dem neu­en Gesell­schaf­ter ver­ein­bart wer­den können/müssen. Das betrifft z. B. Ein­schrän­kun­gen für den Wei­ter­ver­kauf des GmbH-Anteils (Rück­kaufs­recht der GmbH). Aber auch sons­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen über zusätz­li­che Ver­pflich­tun­gen des Käu­fers (Aus­schluss und Ein­zie­hung des GmbH-Anteils wg. Ver­stoß gegen Ver­schwie­gens­heits­pflich­ten aus dem Geschäftsbetrieb).
  • Der rich­ti­ge Umgang mit dem Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht (§ 51a GmbH-Gesetz) des neu­en Gesell­schaf­ters: Grund­sätz­lich hat jeder – und natür­lich auch jeder neue – Gesell­schaf­ter ein Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Das lässt sich auch nicht durch den Gesell­schafts­ver­trag oder sons­ti­ge zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen ein­gren­zen oder redu­zie­ren. Hier gilt: Solan­ge noch kei­ne ver­trau­li­che Arbeits­ebe­ne her­ge­stellt ist, sind Sie mit Zurück­hal­tung gut bera­ten. Das heißt: Infor­mie­ren Sie die Alt-Gesell­schaf­ter über Aus­kunfts­er­su­chen des/der neu­en Gesell­schaf­ter und erteil­ten Sie Aus­künf­te zu aus Ihrer Sicht kri­ti­schen Anlie­gen nur mit aus­drück­li­cher Zustim­mung der Alt-Gesell­schaf­ter. Pro­to­kol­lie­ren Sie deren Anfra­gen und Anliegen.
  • Der rich­ti­ge Umgang mit Unter­la­gen und Geschäfts­pa­pie­ren der GmbH: Vor­sicht mit den Ori­gi­nal-Unter­la­gen – etwa Ver­trä­ge aus Geschäfts­be­zie­hun­gen, Kal­ku­la­ti­ons­un­ter­la­gen, inter­ne Pro­to­kol­le usw. Bestehen Sie dar­auf, dass Ori­gi­na­le nur in den Geschäfts­räu­men ein­ge­se­hen wer­den und nur in Kopie das Haus ver­las­sen dür­fen. Vor­sichts­maß­nah­men sind auch bei der Ein­sicht in die elek­tro­ni­sche Doku­men­ta­ti­on ange­sagt. Hier gilt: Stel­len Sie sicher, dass nur die ange­frag­ten Doku­men­te ein­ge­se­hen wer­den – z. B., indem Sie einen IT-Sach­be­ar­bei­ter hin­zu­zie­hen, der – von Ihnen ange­wie­sen – nur das Recht hat, die vom Gesell­schaf­ter spe­zi­fisch ange­for­der­ten Doku­men­te zu öff­nen bzw. auszudrucken.
  • Der rich­ti­ge Umgang mit exter­ne Unter­la­gen: Ertei­len Sie kei­ne Gene­ral-Voll­macht zur Ein­sicht in die Unter­la­gen, die beim Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt oder Wirt­schafts­prü­fer hin­ter­legt sind.
  • Vor­sicht bei Wei­sun­gen durch den „Neu­en”: Wei­sungs­be­fugt gegen­über der Geschäfts­füh­rung ist grund­sätz­lich nur die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung auf der Grund­la­ge einer for­mal kor­rek­ten Beschluss­fas­sung. Erteilt der Neue den­noch Wei­sun­gen, soll­ten Sie alle Mit-Gesell­schaf­ter dar­über informieren.
Es geht um Vor­sichts­maß­nah­men und nicht um Miss­trau­en gegen den neu­en Gesell­schaf­ter. Gera­de weil der neue Gesell­schaf­ter voll­stän­di­gen Ein­blick in alle geschäft­li­chen Unter­la­gen und Abläu­fe inkl. Geschäfts­ge­heim­nis­se hat, ist es Ihre Pflicht, dar­auf zu ach­ten, dass damit kein Miss­brauch betrie­ben wird bzw. dass dar­aus kei­ne Nach­tei­le für das Unter­neh­men ent­ste­hen. Dabei gilt: Ist z. B. ein wich­ti­ger Bestand­teil des Geschäfts­mo­dells erst ein­mal aus der Hand gege­ben, gibt es kein Zurück mehr. Dar­über hin­aus kön­nen die übri­gen Gesell­schaf­ter Sie für Fehl­ver­hal­ten in die Haf­tung neh­men und sog. Ver­mö­gens­schä­den gegen Sie durch­set­zen. Das ist nicht ganz ein­fach – aber mit einem guten Anwalt durch­aus zu machen.

Schreibe einen Kommentar