Mit Schreiben vom 11.5.2016 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Grundsätze veröffentlicht, die bei der Zusammenlegung von gewerblich tätigen kommunalen GmbHs berücksichtigt werden müssen (Hier: Zusammenlegung eines Blockheizkraftwerk mit einer kommunalen Bädergesellschaft). Diese Grundsätze sind auf alle dazu noch offenen Steuerfälle anzuwenden – nicht beanstandet wird, wenn die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften für Zusammenlegungsfälle noch bis zum 1.1.2017 von den Finanzbehörden angewandt werden (Quelle: BMF-Schreiben IV C S 2706/08/10004). …
Laut Körperschaftsteuergesetz (§ 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG) können Betriebe steuerlich zusammen erfasst und behandelt werden, wenn zwischen ihnen eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung von einigem Gewicht besteht. Das spart im Einzelfall Verwaltungsaufwand und auch StB-Kosten für die getrennte Erstellung der Besteuerungsunterlagen.