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Volkelt-Briefe

Kleingedrucktes: Der Geschäftsführer meldet eine Satzungsänderung

In vie­len GmbHs nut­zen die Gesell­schaf­ter die jähr­li­chen Beschluss­fas­sun­gen zum Jah­res­en­de (Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses, Ände­rung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­­­ver­tra­ges) auch dazu, über­fäl­li­ge Anpas­sun­gen und Ände­run­gen des GmbH-Gesell­schafts­ver­tra­ges (auch: Ände­rung der Sat­zung) zu beschlie­ßen. Zum Bei­spiel die … Umwand­lung von Gewinn­rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal (Kapi­tal­erhö­hung) oder die Tei­lung von Geschäfts­an­tei­len nach einem Erb­fall (z. B. um das Gewinn­be­zugs­recht peri­odisch genau abzugrenzen).

Die Rechts­la­ge: Im Außen­ver­hält­nis wird die Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges erst nach Beur­kun­dung und Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter wirk­sam (so Lutter/Hom­melhoff, Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz zu § 54 GmbH-Gesetz Rand­zif­fer 12). Im Innen­ver­hält­nis sind die Gesell­schaf­ter und die Organe (Geschäfts­füh­rer) an den Ände­rungs­beschluss auch schon vor Ein­tragunggebun­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen in der Zeit bis zur Ein­tra­gung aber mit ein­fa­cher Mehr­heit ent­schei­den, wie das gehand­habt wer­den soll (Lutter/Hommelhoff, a.a.O. zu § 54 Rz. 14).

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie bei einer Ände­rung des GmbH-Ver­tra­ges nichts dem Zufall über­las­sen. Die Gesell­schaf­ter sind zustän­dig für die ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung und die­se müs­sen auch die nota­ri­el­le Beur­kun­dung ver­an­las­sen. Der Notar wird den Beschluss dem Regis­ter­ge­richt zur Ein­tra­gung vor­le­gen. Ihre Auf­ga­be ist es, zu kon­trol­lie­ren, ob der beur­kun­den­de Notar den Beschluss umge­hend zur Ein­tra­gung an das Regis­ter­ge­richt wei­ter­ge­lei­tet hat. Prü­fen Sie den Ein­tra­gungs­text auch noch­mals auf Rich­tig­keit. Fehl­ein­trä­ge oder unge­woll­te Feh­ler fal­len in der Regel meist erst Jah­re spä­ter auf – und zwar meis­tens dann, wenn es über­haupt nicht passt. So ist die fal­sche Tei­lung eines Gesell­schafts­an­teils zwi­schen den Erben nach­träg­lich auf­wen­dig und führt zu unnö­ti­gen Kon­flik­ten zwi­schen den Beteiligten.

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