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Kirch gegen Breuer: Darf Ihr Banker schlecht über Ihre Firma reden?

Bank­haf­tung Breu­er Leo Kirch Leumund

Das Ver­fah­ren Kirch gegen Breu­er ent­wi­ckelt sich zu einer never ending sto­ry. Jetzt wur­de ein wei­te­res Zwi­schen­ka­pi­tal been­det – mit wich­ti­gem Anschau­ungs­ma­te­ri­al für jeden Unternehmer >

Kirch klag­te gegen sei­nen Insol­venz­ver­wal­ter, weil die­ser ihn in Mil­lio­nen­hö­he wegen Zah­lun­gen nach Insol­venz­rei­fe in Anspruch nahm. Das Land­gericht (LG) wies die Kla­ge ab. Beson­der­heit: Kirch erhielt kei­ne Akteneinsicht.

Jetzt hat der Bun­des­ge­richts­hof dazu in letz­ter Instanz ent­schie­den: Wegen die­ser Wei­ge­rung zur Akten­ein­sicht muss das Insol­venz­ver­fah­ren kom­plett neu auf­ge­rollt wer­den (BGH, Urteil vom 21.6.2010, II ZR 246/08). Aus dem Urteil: „Der Klä­ger (Kirch) hat­te nicht damit rech­nen kön­nen, dass das LG die Ver­sa­gung einer Ein­sicht in die Unter­la­gen als Begrün­dung für eine Kla­ge­ab­wei­sung her­an­zie­hen wür­de, ohne kon­kre­te Fest­stel­lun­gen dazu zu tref­fen, ob allen Beklag­ten eine begehr­te Akten­ein­sicht ver­sagt wur­de und ob die Akten­ein­sichts­ge­su­che auch hin­sicht­lich ihres Umfangs berech­tigt waren“. Kon­kret: Das Gericht stell­te sich auf die Sei­te des Insol­venz­ver­wal­ters ohne den Klä­ger am Ver­fah­ren kor­rekt zu betei­li­gen. Das geht so nicht und das muss kein Unter­neh­mer so hinnehmen.

Für die Pra­xis: Unab­hängig von die­sem – nicht uner­heb­li­chen – Rechts­feh­ler bleibt das Ver­fah­ren Kirch/Breuer auch wei­ter­hin für (mit­tel­stän­di­sche) Unter­neh­mer von Inter­es­se. Und zwar im Hin­blick dar­auf, ob Image schä­digende Aus­sagen eines Ban­kers über ein unter­neh­men in der Öffent­lich­keit haf­tungs­rech­ti­che Folgen haben. Ich hal­te Sie auf dem Laufenden.

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