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Sommer 2019: Ein paar Tipps für den Chef zum Abspannen

Die meis­ten Kol­le­gen machen über den Som­mer zumin­dest ein paar Tage Urlaub. Meis­tens sind es aller­dings weni­ger als 2 Wochen wie für die meis­ten Arbeit­neh­mer üblich. Den­noch kön­nen Sie die ruhi­ge­ren Tage auch ein­mal dazu nut­zen, ein­fa­che Ver­hal­tens­än­de­run­gen zu ein­zu­üben. Sie soll­ten sich aber ganz bewusst kei­nen zusätz­li­chen Leis­tungs­an­for­de­run­gen aus­set­zen. Die ein­fachs­ten Abspann- und Ent­span­nungs-Metho­den sind:

  • Schla­fen: Ver­län­gern Sie Ihre Schlaf­zei­ten. Die meis­ten Kol­le­gen gön­nen sich im All­tag nur weni­ge Stun­den. Blei­ben Sie eine hal­be Stun­de län­ger lie­gen. Wenn Sie tags­über Ermü­dung spü­ren, zie­hen Sie sich zurück und gön­nen sich einen Kurzschlaf.
  • Rela­xen: zum Bei­spiel Spa­zie­ren­ge­hen in völ­lig in der ablen­kungs­frei­en Natur. Geben Sie sich spon­ta­nen Gedan­ken hin und las­sen sich – ganz banal – auf das Far­ben- und For­men­spiel der Natur ein. Allei­ne die­ses Abschal­ten hat schon einen gro­ßen Erholungseffekt.
  • Yoga: Dar­aus brau­chen Sie nicht gleich eine Heils­leh­re zu machen. Aber ein paar sys­te­ma­ti­sche und ein­fa­che Konzentrations‑, Ent­span­nungs- und Atem­übun­gen kön­nen schon sehr viel bewir­ken. Prü­fen Sie Ihre Ernäh­rungs­ge­wohn­hei­ten und pro­bie­ren Sie etwas Neu­es in Rich­tung gesun­de Ernährung.
Sie die für Sie pas­sen­de Erho­lungs-Tech­nik ein paar Wochen prak­ti­zie­ren, wer­den Sie schnell einen Effekt spü­ren. Ent­schei­dend ist der Wil­le zur Ver­än­de­rung. Geben Sie sich im rich­ti­gen Moment den Ruck, schal­ten Sie alle Medi­en aus und sagen Sie sich: „So, ICH klin­ke mich jetzt aus. Ich bin in einer hal­ben Stun­de wie­der erreichbar“.

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GF/Recht: Anspruch auf Pensionszusage nur mit Gesellschafterbeschluss

Fehlt ein Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über den Abschluss oder die Ände­rung der Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer besteht kein Rechts­an­spruch auf Zah­lung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge – und zwar weder durch die GmbH noch durch ein Ver­sor­gungs­werk. Laut Lan­des­ar­beits­ge­richt (LArbG) Baden-Würt­tem­berg gilt: „Der Ver­sor­gungs­zu­sa­ge an einen GmbH-Geschäfts­füh­rer muss eine wirk­sa­me Beschluss­fas­sung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung zugrun­de lie­gen. Die Zustän­dig­keit der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung folgt aus einer Annex­kom­pe­tenz (§ 46 Nr. 5 GmbHG)” (LArbG Baden-Würt­tem­berg, Urteil v. 13.3.2019, 4 Sa 39/18).

Ach­ten Sie also unbe­dingt dar­auf, dass (1) ein sol­cher Beschluss for­mal kor­rekt auf einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung gefasst wird und dass (2) der Beschluss so doku­men­tiert ist, dass der Nach­weis auch noch Jah­re spä­ter geführt wer­den kann (Auf­be­wah­rung der Pro­to­kol­le, Füh­rung eines Protokollbuches).

 

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Steuern: Geschäftsführer-Firmen-Fahrrad und Privatnutzung

Die pri­va­te Nut­zung des Dienst­fahr­rads (z. B. mit einem „Job­rad”) ist nur dann steu­er­frei, wenn die GmbH den Zuschuss zur Anschaf­fung (bzw. Lea­sing­ra­te) zusätz­lich zum ohne­hin gewähr­ten Arbeits­lohn zahlt. Wird der Zuschuss aus einer Gehalts­um­wand­lung gewährt, ent­fällt die Steu­er­frei­heit für die pri­va­te Nut­zung. Das gilt auch für den Geschäfts­füh­rer, wenn ein sog. Dienst­fahr­rad finan­ziert und zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen wird. Die Steu­er­be­frei­ung für den gelt­wer­ten Vor­teil aus der pri­va­ten Fahr­rad-Nut­zung  gilt bis zum 31.12.2030 (§ 52 Abs. 4 EStG).

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Teurer Formfehler: Änderung des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages

Eine Ände­rung der Ver­trags­be­din­gun­gen im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ist nur dann wirk­sam ver­ein­bart, wenn es einen Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder wenn die Ver­trags­un­ter­zeich­nung durch die im Gesell­schafts­ver­trag bevoll­mäch­tig­ten Ver­tre­ter der GmbH erfolgt (hier: durch 2 Mit­glie­der des geschäfts­füh­ren­den Ver­einvor­stan­des und Allein­ge­sell­schaf­ters der gGmbH). Ohne eine for­mal kor­rek­te Beschluss­fas­sung besteht kein Anspruch auf die vereinbarten/geänderten Leis­tun­gen (OLG Ros­tock, Urteil v. 13.3.2019, 1 U 130/17).

 

Geklagt hat­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer der AWO-Grup­pe. Die ein­zel­nen Unter­neh­men der AWO-Grup­pe sind gemein­nüt­zi­ge GmbHs, deren Gesell­schaf­ter die jewei­li­gen AWO-Kreis­ver­bän­de –  orga­ni­siert als Ver­ei­ne  – sind. Im Urteils­fall hat­te nur der Kreis­ver­bands-Vor­sit­zen­de die Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges unter­zeich­net. Nicht aber – wie im Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­se­hen – ein zwei­tes Vor­stand­mit­glied. Der Geschäfts­füh­rer konn­te sei­ne Ansprü­che gericht­lich nicht durch­set­zen. Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen gGmbH soll­ten Sie bei Ver­trags­än­de­run­gen genau hin­schau­en, wer zeich­nungs­be­rech­tigt ist.

 

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Internet-Werbung: Zwischen legal, halb- und illegal

Blog­ger und Influen­cer müs­sen Bei­trä­ge in den sozia­len Medi­en (hier: Insta­gram) als Wer­bung kenn­zeich­nen, wenn von ihnen gesetz­te Links mit Wei­ter­lei­tun­gen zu Insta­gram-Accounts ande­rer Unter­neh­men geeig­net sind, den Absatz der von den Unter­neh­mern ange­bo­te­nen Waren zu för­dern und wenn die Bei­trä­ge nicht allein oder vor­ran­gig der Infor­ma­ti­on und Mei­nungs­bil­dung der Fol­lower die­nen (KG Ber­lin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).

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GmbH digital: Stammeinlage mit Krypto-Geld – Was geht? Was kommt?

In Zei­ten von neu­en Geschäfts­mo­del­len, alles umfas­sen­der Digi­ta­li­sie­rung und pro­spe­rie­ren­den Start­Ups geht es vor allem um Geschwin­dig­keit. Wem gelingt eine schnel­le Finan­zie­rung? Wer fin­det am schnells­ten die bes­ten Part­ner? Wer ist zuerst im Markt? Wer macht den ers­ten Bör­sen­gang? Und das Alles in einem recht­li­chen Rah­men, der die betei­lig­ten Per­so­nen so schützt, dass ein Zugriff auf das Pri­vat­ver­mö­gen nicht ohne wei­te­res mög­lich ist – das per­sön­li­che Risi­ko mini­miert ist. In Deutsch­land geht das nach wie vor am bes­ten mit einer GmbH oder deren klei­ner Schwes­ter – der haf­tungs­be­schränk­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft. Das Gesell­schafts­recht ist gefordert.

Mit dem Mus­ter­pro­to­koll und … 

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Geschäftsführungs-Vorsorge-Strategie: Investitionen, Preise, Kundenbindung

Noch läuft die Kon­junk­tur für vie­le Unter­neh­men gut. Die Auf­trags­bü­cher sind voll (Hand­werk) und die Auf­trä­ge rei­chen in den vie­len Bran­chen bis ins 2. Halb­jahr 2019. Eine kla­re Abschwä­chung ist aber bereits im Fahr­zeug­bau und bei vie­len klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen Zulie­fe­rern aus­zu­ma­chen. Wich­tig ist, die Rezes­si­on anzu­neh­men, nicht zu ver­drän­gen und ener­gisch gegen­zu­steu­ern. Unter­des­sen spre­chen alle Indi­ka­to­ren eine kla­re Spra­che. Selbst die bis­her von den Kon­junk­tur­pro­gno­sen rela­tiv wenig beein­druck­te inlän­di­sche Nach­fra­ge zeigt Wir­kung (HDE-Kon­junk­tur­ba­rom­ter: sta­gniert unter­des­sen bei 100,03 Punk­ten). Der Abschwung wird schnel­ler kom­men als vie­le den­ken. Für Sie als Unter­neh­mer bedeu­tet das: .. 

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Digitales: Kombinieren Sie Förderprogramme für eine Maßnahme

Der­zeit wer­ben Ban­ken ver­stärkt mit güns­ti­gen Kon­di­tio­nen für Digi­tal-Inves­ti­tio­nen um die Gunst der Unter­neh­men. So z. B. die Lan­des­bank Baden Würt­tem­berg (LBW), die sogar einen Direkt­zu­schuss bis zu 5.000 EUR für digi­ta­le Inves­ti­tio­nen aus­zahlt. Fakt ist: Die Poli­tik hat das The­ma Digi­ta­li­sie­rung für sich ent­deckt und bie­tet – zum Teil unko­or­dniert, schlecht defi­niert und kaum kon­trol­liert – zahl­rei­che För­der­pro­gram­me. Wich­tig für Unter­neh­men: Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über den genau­en Leis­tungs­um­fang. Prü­fen Sie, für wel­che Maß­nah­men sog. kom­bi­nier­te För­de­run­gen mög­lich sind – Sie also ver­schie­de­ne För­der­töp­fe für ein und die­sel­be Inves­ti­ti­on anzap­fen kön­nen. Koor­di­nie­ren las­sen sich die ver­schie­de­nen Maß­nah­men über das Pro­gramm­an­ge­bot der Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau (KfW).

Wich­tigs­tes Pro­gramm zur Digi­ta­li­sie­rung ist … 

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Tatort „GmbH“: Geprüft wird bis zum bitteren Ende

Die meis­ten Betriebs­prü­fun­gen – Steu­er- oder Zoll­prü­fun­gen, Prü­fun­gen durch die BA – fin­den im Stil­len ohne öffent­li­che Kon­trol­le statt. Oft füh­len sich betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer „aus­ge­lie­fert” oder sogar „will­kür­lich behan­delt”. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über grenz­wer­ti­ges Ver­hal­ten oder unzu­läs­si­ge Über­grif­fe (vgl. z. B. Nr. 2, 43/2018). Stich­wort: Umsatz bzw. Gewinn­schät­zung (Ver­pro­bung) oder feh­ler­haf­te Lohn­aus­zah­lun­gen. Und zwar immer dann, wenn der Prü­fer Lücken in den Auf­zeich­nun­gen fin­det oder ledig­lich ver­mu­tet. Lei­der gibt es immer wie­der Fäl­le, die anschlie­ßend zwar von einem ein­ge­schal­te­ten Gericht zu Guns­ten des Betrof­fe­nen kor­ri­giert wer­den, die aber den­noch zu einer Betriebs­auf­ga­be füh­ren. Etwa, weil Kun­den wegen des (Steu­er-) Straf­ver­fah­rens absprin­gen, weil unge­plan­te Anwalts­ge­büh­ren, Kos­ten für Gut­ach­ter und den Steu­er­be­ra­ter anfal­len, weil das Finanz­amt Steu­ern durch­setzt, ohne Aus­set­zung der Voll­zie­hung (AdV) zu gewäh­ren oder weil die Bank wegen des lau­fen­den Ver­fah­rens kei­ne Kre­di­te mehr gewährt.

So zuletzt die Fir­ma Tat­ort­rei­ni­gung Breis­gau Simic. Der Steu­er­prü­fer akzep­tier­te den Gewinn­aus­weis nicht und for­der­te rück­wir­kend über 4 Jah­re (2010 bis 2014) ins­ge­samt 180.000 EUR Steu­ern nach. Zusätz­lich wur­den höhe­re Bei­trä­ge für Hand­werks­kam­mer und die Berufs­ge­nos­sen­schaft fäl­lig. Ver­hand­lun­gen um mög­li­che Bei­trags­sen­kun­gen oder eine Stre­ckung der Zah­lungs­zie­le wur­den nicht ein­ge­räumt. Der gegen die Steu­er­be­schei­de ein­ge­leg­te Ein­spruch abge­lehnt. Ent­schei­dung des Finanz­ge­richts Frei­burg: Der Kla­ge gegen die Beschei­de des Finanz­amts wur­de im vol­len Umfang statt­ge­ge­ben. Die Kos­ten des Ver­fah­rens trägt das Finanz­amt. Den­noch: Die betrof­fe­nen Unter­neh­mer haben auf­ge­ge­ben, ihre Pri­vatim­mo­bi­lie ver­kauft und den Wohn­ort gewech­selt. Wie vie­le sol­cher Vor­gän­ge es gibt, ist nicht bekannt.

Sich – auch mit Hil­fe der Öffent­lich­keit – gegen unge­recht­fer­tig­te Steu­er­nach­for­de­run­gen zu weh­ren, erhöht die Erfolgs­wahr­schein­lich­keit. Zum einen, weil ver­gleich­ba­re Vor­gän­ge mehr Trans­pa­renz brin­gen, zum ande­ren, weil auch das ein­ge­schal­te­te Finanz­ge­richt einem gewis­sen öffent­li­chen Druck aus­ge­setzt ist. Wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über anste­hen­de Ver­fah­ren, über den genau­en Sach­ver­halt und dar­über, wie und wann die Finanz­ge­rich­te den Steu­er­prü­fern Gren­zen set­zen – etwa beim sog. Ver­pro­bungs­ver­fah­ren, nach dem Umsatz und Gewinn eines Unter­neh­mens geschätzt wer­den können.

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GmbH/Recht: (Enge) Bestpreisklauseln sind zulässig

Ent­ge­gen den Vor­ga­ben des Bun­des­kar­tell­am­tes hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt ent­schie­den, dass die Ver­ein­ba­rung sog. Best­preis­klau­seln durch Inter­net-Por­ta­le zuläs­sig sind und nicht gegen Wett­be­werbs­vor­schrif­ten ver­sto­ßen. Danach dür­fen Inter­net-Por­ta­le mit ihren Ver­trags­part­nern, dass die­se auf ihren eige­nen Inter­net-Sei­ten nicht zu güns­ti­ge­ren Prei­sen als mit dem Por­tal ver­ein­bart aus­wei­sen bzw. ver­kau­fen dür­fen (OLG Düs­sel­dorf, Beschluss v. 4.6.2019, VI Kart 2/16 (V)).

Im dem Ver­fah­ren ging es um ein Inter­net-Hotel­bu­chungs-Por­tal (hier: Booking.com). Dies hat­te mit den Hotels in den AGB ver­ein­bart, dass die Hotels ihre eige­nen Ange­bo­te nicht preis­güns­ti­ger bewer­ben dür­fen als mit dem Por­tal ver­ein­bart. Das Ver­fah­ren hat u. E. aber wei­ter rei­chen­de Bedeu­tung und dürf­te auch für ande­re Bran­chen ange­wandt wer­den. Z. B. auf Inter­net-Por­ta­le und Shops, die Arti­kel vom Her­stel­ler auf ihren Sei­ten anbie­ten. Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass Inter­net-Por­ta­le die­se Rechts­la­ge kon­se­quent in ihren AGB umset­zen bzw. durch­set­zen werden.