Die meisten Betriebsprüfungen – Steuer- oder Zollprüfungen, Prüfungen durch die BA – finden im Stillen ohne öffentliche Kontrolle statt. Oft fühlen sich betroffene Geschäftsführer „ausgeliefert” oder sogar „willkürlich behandelt”. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über grenzwertiges Verhalten oder unzulässige Übergriffe (vgl. z. B. Nr. 2, 43/2018). Stichwort: Umsatz bzw. Gewinnschätzung (Verprobung) oder fehlerhafte Lohnauszahlungen. Und zwar immer dann, wenn der Prüfer Lücken in den Aufzeichnungen findet oder lediglich vermutet. Leider gibt es immer wieder Fälle, die anschließend zwar von einem eingeschalteten Gericht zu Gunsten des Betroffenen korrigiert werden, die aber dennoch zu einer Betriebsaufgabe führen. Etwa, weil Kunden wegen des (Steuer-) Strafverfahrens abspringen, weil ungeplante Anwaltsgebühren, Kosten für Gutachter und den Steuerberater anfallen, weil das Finanzamt Steuern durchsetzt, ohne Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren oder weil die Bank wegen des laufenden Verfahrens keine Kredite mehr gewährt.
So zuletzt die Firma Tatortreinigung Breisgau Simic. Der Steuerprüfer akzeptierte den Gewinnausweis nicht und forderte rückwirkend über 4 Jahre (2010 bis 2014) insgesamt 180.000 EUR Steuern nach. Zusätzlich wurden höhere Beiträge für Handwerkskammer und die Berufsgenossenschaft fällig. Verhandlungen um mögliche Beitragssenkungen oder eine Streckung der Zahlungsziele wurden nicht eingeräumt. Der gegen die Steuerbescheide eingelegte Einspruch abgelehnt. Entscheidung des Finanzgerichts Freiburg: Der Klage gegen die Bescheide des Finanzamts wurde im vollen Umfang stattgegeben. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt. Dennoch: Die betroffenen Unternehmer haben aufgegeben, ihre Privatimmobilie verkauft und den Wohnort gewechselt. Wie viele solcher Vorgänge es gibt, ist nicht bekannt.
Sich – auch mit Hilfe der Öffentlichkeit – gegen ungerechtfertigte Steuernachforderungen zu wehren, erhöht die Erfolgswahrscheinlichkeit. Zum einen, weil vergleichbare Vorgänge mehr Transparenz bringen, zum anderen, weil auch das eingeschaltete Finanzgericht einem gewissen öffentlichen Druck ausgesetzt ist. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über anstehende Verfahren, über den genauen Sachverhalt und darüber, wie und wann die Finanzgerichte den Steuerprüfern Grenzen setzen – etwa beim sog. Verprobungsverfahren, nach dem Umsatz und Gewinn eines Unternehmens geschätzt werden können.