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Folgen der EuGH-Rechtsprechung zur Arbeitszeiterfassung

Unter­des­sen haben sich zahl­rei­che Arbeits­rechts-Exper­ten, Poli­ti­ker und Gewerk­schaft­ler zur EuGH-Recht­spre­chung zur voll­stän­di­gen Arbeits­zeit­er­fas­sung zu Wort gemel­det. Fazit: Die neue Rechts­la­ge wird auch zu einer Anpas­sung der deut­schen Vor­schrif­ten für die Arbeits­zei­ten (ArbZG) füh­ren (vgl. dazu unse­re Bericht­erstat­tung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).

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Geschäftsführer: Beendigung eines unwirksamen Anstellungsvertrages

Ein unwirk­sa­mer Anstel­lungs­ver­trag eines GmbH-Geschäfts­füh­rers, der nach den Grund­sät­zen zum feh­ler­haf­ten Arbeits­ver­hält­nis als wirk­sam zu behan­deln ist, kann grund­sätz­lich jeder­zeit auch ohne Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des auf­ge­löst wer­den. Der Ver­trag kann aus­nahms­wei­se als wirk­sam zu behan­deln sein, wenn die Par­tei­en ihn jah­re­lang als Grund­la­ge ihrer Rechts­be­zie­hung betrach­tet und die Gesell­schaft den Geschäfts­füh­rer durch wei­te­re Hand­lun­gen in sei­nem Ver­trau­en auf die Rechts­be­stän­dig­keit des Ver­trags bestärkt hat oder das Schei­tern des Ver­trags an einem förm­li­chen Man­gel für den Geschäfts­füh­rer zu einem schlecht­hin untrag­ba­ren Ergeb­nis füh­ren wür­de (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).

Der Anstel­lungs­ver­trag eines Kli­nik-Geschäfts­füh­rers war zwar vom Land­rat unter­schrie­ben, nicht aber von dem dafür zustän­di­gen Gre­mi­um. Nur der Auf­sichts­rat der Kli­nik-Grup­pe wäre in die­sem Fall zum Abschluss des Anstel­lungs­ver­tra­ges berech­tigt. Damit ist der Ver­trag „unwirk­sam” und kann jeder­zeit been­det werden.

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Vorschau KW 39/2019


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Digital-Hype: „Schwachstelle” Mitarbeiter

Die Ein­zel­fäl­le meh­ren sich: Mit pro­vo­kan­ten E‑Mail Anhän­gen – ver­meint­li­che Rech­nun­gen, attrak­ti­ve Wer­be­bot­schaf­ten oder humo­ri­ge Clips – fan­gen Sie sich einen Virus ein, der Ihre kom­plet­te IT blo­ckiert und Sie unver­hoh­len zur Zah­lung auf­for­dert. Recht­lich gese­hen han­delt es sich um eine Erpres­sung (§ 253 StGB) mit teu­ren Fol­gen. Nicht nur gro­ße Unter­neh­men sind betrof­fen. Die Bedro­hung rich­tet sich gegen Hand­werks­be­trie­be, gegen mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men. Kurz: Unter­des­sen ist jede eMail-Adres­se bedroht. Was tun?

Sie müs­sen sich dar­über im Kla­ren sein, dass … 

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Geschäftsführer/Haftung: Da hilft nur lückenlos dokumentieren

Zuletzt haben wir in Aus­ga­be 21/2018 (Sei­te 4) auf ein aktue­les nd wich­ti­ges Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Bran­den­burg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäfts­füh­rer-Haf­tung und sei­ner Ver­pflich­tung zur Doku­men­ta­ti­on von Ent­schei­dun­gen hin­ge­wie­sen. Tenor: Das Gericht ver­langt, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Hier eini­ge kon­kre­te Hin­wei­se, wie Sie sich als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chend absi­chern bzw. wie Sie ganz kon­kret Doku­men­tie­ren, um im Ernst­fall zu bele­gen, dass Sie Ihrer Infor­ma­ti­ons­ver­pflich­tung kor­rekt nach­ge­kom­men sind: … 

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Wirtschafts-Trends: Was Geschäftsführer veranlassen müssen …

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Online-Ban­king Seit dem 14. Sep­tem­ber 2019 ist es ver­bind­lich: Kun­den müs­sen sich nach der EU-Zah­lungs­richt­li­nie bei Geschäf­ten mit Ban­ken im Netz zwei­fach iden­ti­fi­zie­ren. Neben der Ein­ga­be von Nut­zer­ken­nung bezie­hungs­wei­se PIN ist z. B. eine TAN ein­zu­ge­ben, die mit­tels App, SMS oder eines TAN-Gene­ra­tors neu erzeugt wurde. Prü­fen Sie, ob alle Online-Bank­ver­bin­dun­gen funktionieren
Abmah­nun­gen Geplant sind höhe­re Anfor­de­run­gen an die Befug­nis zur Gel­tend­ma­chung von Ansprü­chen, die Ver­rin­ge­rung finan­zi­el­ler Anrei­ze für Abmah­nun­gen und ver­ein­fach­te Mög­lich­kei­ten zur Gel­tend­ma­chung von Gegenansprüchen. Das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren abwar­ten, ggf. die Web­sites auf abmahn­träch­ti­ges prüfen.

 

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Geschäftsführer-Perspektive: 200 Stunden für die Steuer ist zuviel!

Jede Regie­rung ver­sprich, Bür­ger und Unter­neh­men mit weni­ger Büro­kra­tie zu belas­ten. Kei­ner Regie­rung ist das bis­her gelun­gen. Gera­de klei­ne­re Unter­neh­men kämp­fen täg­lich mit für außen ste­hen­de unvor­stell­bar vie­len, kom­pli­zier­ten und teu­ren Vor­schrif­ten, deren prak­ti­scher Sinn sich oft nur schwer erschließt (Zer­ti­fi­zie­rungs­ver­fah­ren, Mel­de­pflich­ten, Doku­men­ta­ti­on von Arbeitszeiten).

Dazu kom­men …

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Digitales: KI und der Haus-Roboter

Alles, was Siri oder Ale­xa nicht kön­nen, soll nach den Vor­stel­lun­gen des japa­ni­schen Start­Ups Pref­fe­red Net­works in nicht all­zu fer­ner Zukunft ein Haus­halts­ro­bo­ter erle­di­gen: den Geschirr­spü­ler ein­räu­men, den Müll tren­nen und vor die Tür stel­len, das Geschirr weg­räu­men, die Küchen­ar­beit für´s Genuss-Kochen vor­be­rei­ten oder Leer­gut ver­stau­en. Der Pro­to­typ arbei­tet schon nach Plan, nur noch ein wenig zu lang­sam. In 2 bis  5 Jah­ren soll der Robo­ter in Serie gehen.

Mit an Bord ist Toyota´s Robo­ter­ab­tei­lung. Die lie­fern die Hard­ware, Pref­fe­red Net­woks die Künst­li­che Intel­li­genz. Unter­des­sen beschäf­tigt das Start­Up 250 Mit­ar­bei­ter, wird mit einem Markt­wert von zwei Mil­li­ar­den Dol­lar gehan­delt und gehört damit zu den weni­gen Ein­hör­nern, die Japan´s Start­Up-Sze­ne bis dato her­vor­ge­bracht hat. Fragt sich, was die Kun­den mit der so gewon­ne­nen Zeit anfan­gen. Am bes­ten ein gutes Buch lesen: Über die Zukunft der Künst­li­chen Intel­li­genz und den wei­te­ren Ambi­tio­nen der Menschheit.

In 2018 hat­te das Start­Up bereits – unter gro­ßem öffent­li­chen Auf­se­hen und mit enor­men Medi­en­echo – den ers­ten But­ler-Robo­ter vor­ge­stellt. Seit­her ist die Kapi­tal­be­schaf­fung kein Pro­blem mehr: Gro­ße Japa­ni­sche Inves­to­ren geben sich die Klin­ke in die Hand, auch japa­ni­sche Pen­si­ons­fonds sind dabei. Inzwi­schen hat auch Toyo­ta ins­ge­samt 95 Mil­lio­nen Dol­lar in das Pro­jekt inves­tiert. Mit guten Chan­cen auf Rückerhalt.

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GF-Kompetenz: Müssen Sie den Sohnemann des Haupt-Gesellschafters einstellen?

Wenn die oder einer der Gesell­schaf­ter Ein­fluss auf die Per­so­nal­po­li­tik neh­men wol­len und z. B. auf die Ein­stel­lu von Fami­li­en-Mit­glie­dern drän­gen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qua­li­fi­ka­ti­on des Bewer­bers für die Stel­le nicht aus­reicht. Das führt dann meist zu unan­ge­neh­men Kon­flik­ten mit der Geschäfts­füh­rung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?

Grund­sätz­lich gilt: „Vor­be­halt­lich ander­wei­ti­ger Bestim­mun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ist die Dienst­auf­sicht und das Wei­sungs­recht über die Arbeit­neh­mer der GmbH jedoch Sache der lau­fen­den Geschäfts­füh­rung und nicht der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung“ (Bun­des­so­zi­al­ge­richt, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind kla­re Vor­ga­ben. Ein­stel­lung, Aus­wahl und Anlei­tung der Mit­ar­bei­ter gehört mit zu den Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten des Geschäfts­füh­rers. Er muss dafür sor­gen, dass Mit­ar­bei­ter ein­ge­stellt wer­den, die aus­rei­chend qua­li­fi­ziert sind und in der Lage sind, die Ihnen über­tra­ge­nen Auf­ga­ben zu erledigen.

Das Urteil zeigt auch ganz deut­lich die Gren­zen auf. Dar­über steht grund­sätz­lich das Wei­sungs­recht der Gesell­schaf­ter – und zwar in allen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH. Recht­li­che Vor­aus­set­zung ist ein for­mal kor­rek­ter Beschluss der Gesell­schaf­ter. Wei­te­re Aus­nah­me: Im Gesell­schafts­ver­trag selbst gibt es Vor­ga­ben zur Per­so­nal-Poli­tik oder im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag gibt es ein­schrän­ken­de Ver­ein­ba­run­gen – was in der Pra­xis aller­dings nur sehr sel­ten so ver­ein­bart wird. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, sich auf sol­che Ein­schrän­kun­gen und Mit­wir­kungs-Spie­le nicht ein­zu­las­sen. In der Pra­xis sind damit über kurz oder lan­ge kaum lös­ba­re Kon­flik­te verbunden.

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Geschäftsführer privat: Geldvermögen schrumpfen – was tun?

Auch nach Mario Draghi wird die Euro­päi­sche Zen­tral­bank (EZB) die (durch­aus umstrit­te­ne) Null­zins­po­li­tik fort­set­zen. Nach­fol­ge­rin Chris­ti­ne Lag­ar­de mach­te in ihrer Antritts­re­de unmiss­ver­ständ­lich klar, dass es auch unter ihrer Lei­tung kei­ne Ände­run­gen in der Geld­po­li­tik der EZB geben wird. Unter­des­sen haben zahl­rei­che Ban­ken die Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren zum Teil dras­tisch erhöht, ande­re haben ange­kün­digt, Nega­tiv­zin­sen auch für klei­ne­re Bar­geld­an­la­gen (ab 100.000 EUR) zu berech­nen. Das gilt auch für Bar­ver­mö­gen von Unter­neh­men – also für Tages­geld- und Spar­kon­ten, die Sie pri­vat oder in der GmbH führen.

Rech­net man Infla­ti­on (der­zeit: 1,7 %) und Nega­tiv­zin­sen zusam­men, schrumpft Geld­ver­mö­gen jähr­lich um rund 2 %. Exper­ten emp­feh­len eine (behutsame)Umschichtung in Akti­en, Immo­bi­li­en, Immo­bi­li­en­fonds oder (siche­re) aus­län­di­sche Anlei­hen. Eine Abkehr von der Nied­rig­zins­po­li­tik wird es vor­aus­sicht­lich frü­hes­tens in der 2. Jah­res­hälf­te 2020 geben (vgl. dazu Nr. 36/2019). Rea­lis­ti­scher­wei­se muss man zuge­ste­hen, dass Spa­rer und Anle­ger der­zeit kei­ne oder nur sehr risi­ko­be­haf­te­te Mög­lich­kei­ten haben, Erspar­tes „rich­tig” anzulegen.