Unterdessen haben sich zahlreiche Arbeitsrechts-Experten, Politiker und Gewerkschaftler zur EuGH-Rechtsprechung zur vollständigen Arbeitszeiterfassung zu Wort gemeldet. Fazit: Die neue Rechtslage wird auch zu einer Anpassung der deutschen Vorschriften für die Arbeitszeiten (ArbZG) führen (vgl. dazu unsere Berichterstattung aus Nr. 21/2019 zum EuGH, Urteil v. 14.5.2019, c‑55/18).
Kategorie: Volkelt-Briefe
Ein unwirksamer Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers, der nach den Grundsätzen zum fehlerhaften Arbeitsverhältnis als wirksam zu behandeln ist, kann grundsätzlich jederzeit auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aufgelöst werden. Der Vertrag kann ausnahmsweise als wirksam zu behandeln sein, wenn die Parteien ihn jahrelang als Grundlage ihrer Rechtsbeziehung betrachtet und die Gesellschaft den Geschäftsführer durch weitere Handlungen in seinem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Vertrags bestärkt hat oder das Scheitern des Vertrags an einem förmlichen Mangel für den Geschäftsführer zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde (BGH, Urteil v. 20.8.2019, II ZR 121/16).
Vorschau KW 39/2019
Die Einzelfälle mehren sich: Mit provokanten E‑Mail Anhängen – vermeintliche Rechnungen, attraktive Werbebotschaften oder humorige Clips – fangen Sie sich einen Virus ein, der Ihre komplette IT blockiert und Sie unverhohlen zur Zahlung auffordert. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine Erpressung (§ 253 StGB) mit teuren Folgen. Nicht nur große Unternehmen sind betroffen. Die Bedrohung richtet sich gegen Handwerksbetriebe, gegen mittelständische Unternehmen. Kurz: Unterdessen ist jede eMail-Adresse bedroht. Was tun?
Sie müssen sich darüber im Klaren sein, dass …
Zuletzt haben wir in Ausgabe 21/2018 (Seite 4) auf ein aktueles nd wichtiges Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Urteil v. 7.2.2018, 7 U 132/16) zur Geschäftsführer-Haftung und seiner Verpflichtung zur Dokumentation von Entscheidungen hingewiesen. Tenor: Das Gericht verlangt, dass der Geschäftsführer „in der konkreten Entscheidungssituation die verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft”. Hier einige konkrete Hinweise, wie Sie sich als Geschäftsführer entsprechend absichern bzw. wie Sie ganz konkret Dokumentieren, um im Ernstfall zu belegen, dass Sie Ihrer Informationsverpflichtung korrekt nachgekommen sind: …
| Betrifft … | Darum geht es … | to do … |
| Online-Banking | Seit dem 14. September 2019 ist es verbindlich: Kunden müssen sich nach der EU-Zahlungsrichtlinie bei Geschäften mit Banken im Netz zweifach identifizieren. Neben der Eingabe von Nutzerkennung beziehungsweise PIN ist z. B. eine TAN einzugeben, die mittels App, SMS oder eines TAN-Generators neu erzeugt wurde. | Prüfen Sie, ob alle Online-Bankverbindungen funktionieren |
| Abmahnungen | Geplant sind höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen und vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen. | Das Gesetzgebungsverfahren abwarten, ggf. die Websites auf abmahnträchtiges prüfen. |
Jede Regierung versprich, Bürger und Unternehmen mit weniger Bürokratie zu belasten. Keiner Regierung ist das bisher gelungen. Gerade kleinere Unternehmen kämpfen täglich mit für außen stehende unvorstellbar vielen, komplizierten und teuren Vorschriften, deren praktischer Sinn sich oft nur schwer erschließt (Zertifizierungsverfahren, Meldepflichten, Dokumentation von Arbeitszeiten).
Dazu kommen …
Digitales: KI und der Haus-Roboter
Alles, was Siri oder Alexa nicht können, soll nach den Vorstellungen des japanischen StartUps Preffered Networks in nicht allzu ferner Zukunft ein Haushaltsroboter erledigen: den Geschirrspüler einräumen, den Müll trennen und vor die Tür stellen, das Geschirr wegräumen, die Küchenarbeit für´s Genuss-Kochen vorbereiten oder Leergut verstauen. Der Prototyp arbeitet schon nach Plan, nur noch ein wenig zu langsam. In 2 bis 5 Jahren soll der Roboter in Serie gehen.
Mit an Bord ist Toyota´s Roboterabteilung. Die liefern die Hardware, Preffered Netwoks die Künstliche Intelligenz. Unterdessen beschäftigt das StartUp 250 Mitarbeiter, wird mit einem Marktwert von zwei Milliarden Dollar gehandelt und gehört damit zu den wenigen Einhörnern, die Japan´s StartUp-Szene bis dato hervorgebracht hat. Fragt sich, was die Kunden mit der so gewonnenen Zeit anfangen. Am besten ein gutes Buch lesen: Über die Zukunft der Künstlichen Intelligenz und den weiteren Ambitionen der Menschheit.
Wenn die oder einer der Gesellschafter Einfluss auf die Personalpolitik nehmen wollen und z. B. auf die Einstellu von Familien-Mitgliedern drängen, kann das gut gehen – muss aber nicht, z. B. wenn die Qualifikation des Bewerbers für die Stelle nicht ausreicht. Das führt dann meist zu unangenehmen Konflikten mit der Geschäftsführung. Aber wer hat denn nun das Sagen in Sachen Personal-Politik?
Grundsätzlich gilt: „Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH jedoch Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung“ (Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.5.2001, B 12 KR 34/00 R). Das sind klare Vorgaben. Einstellung, Auswahl und Anleitung der Mitarbeiter gehört mit zu den Organisationspflichten des Geschäftsführers. Er muss dafür sorgen, dass Mitarbeiter eingestellt werden, die ausreichend qualifiziert sind und in der Lage sind, die Ihnen übertragenen Aufgaben zu erledigen.
Auch nach Mario Draghi wird die Europäische Zentralbank (EZB) die (durchaus umstrittene) Nullzinspolitik fortsetzen. Nachfolgerin Christine Lagarde machte in ihrer Antrittsrede unmissverständlich klar, dass es auch unter ihrer Leitung keine Änderungen in der Geldpolitik der EZB geben wird. Unterdessen haben zahlreiche Banken die Kontoführungsgebühren zum Teil drastisch erhöht, andere haben angekündigt, Negativzinsen auch für kleinere Bargeldanlagen (ab 100.000 EUR) zu berechnen. Das gilt auch für Barvermögen von Unternehmen – also für Tagesgeld- und Sparkonten, die Sie privat oder in der GmbH führen.