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Ort der Gesellschafterversammlung

Wo die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung abge­hal­ten wird, bleibt den Gesell­schaf­tern der GmbH über­las­sen. Ent­we­der wird dies im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­legt (Sitz der Gesell­schaft) oder der Ort ergibt sich aus prak­ti­schen Erwä­gun­gen. Die freie Bestim­mung des Ortes der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fin­det ihre Gren­zen, wenn der Gesell­schaf­ter durch die Orts­wahl in der Aus­übung sei­nes Teil­nah­me­rechts unzu­mut­bar ein­ge­schränkt wird (über­lan­ge Anrei­se, etwa: mehr als ½ Tag, umständ­lich zu errei­chen). Die GmbH kann ihre Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung prak­tisch an jedem inlän­di­schen Ort abhal­ten – jeden­falls solan­ge Sie nicht in einem typi­schen Urlaubs­pa­ra­dies tagen (Sylt) und Sie prak­ti­sche Grün­de (Mes­se) für die Orts­wahl bele­gen können.

Etwas anders betrifft die Kos­ten­über­nah­me: Rei­se­kos­ten und Spe­sen kön­nen für den Gesell­schaf­ter nur aus­nahms­wei­se von der GmbH über­nom­men, wenn ein sach­li­cher Grund für die Orts­wahl vor­liegt (gleich­zei­ti­ge Besich­ti­gung eines neu­en Unter­neh­mens-Stand­or­tes). Wenn sich die Gesell­schaf­ter nicht einig über den Ort der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung sind, muss die­se am Sitz der GmbH statt­fin­den. Zumut­bar ist aber auch ein Ort, den die Gesell­schaf­ter leicht errei­chen kön­nen oder sogar leich­ter als den Sitz der Gesell­schaft errei­chen kön­nen; dies ergibt sich anhand der übli­chen Auf­ent­halts­or­te der Gesellschafter.

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Ablauf und Füh­rung der Gesellschafterversammlung

Beschluss­fas­sung in der GmbH

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Organschaft

Unter­neh­men (auch: GmbH), die recht­lich selb­stän­dig sind, wirt­schaft­lich aber mit­ein­an­der ver­bun­den sind, bil­den eine Organ­schaft. Damit wird ein steu­er­li­cher Ver­lust­aus­gleich zwi­schen den ein­zel­nen Organ-Mit­glie­dern in der Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mög­lich. In der Organ­schaft wer­den ein­zel­ne Besteue­rungs­grund­la­gen recht­lich selb­stän­di­ger Unter­neh­men bei dem Mut­ter­un­ter­neh­men (dem Organ­trä­ger) zusam­men­ge­fasst. Eine Organ­schaft liegt vor, wenn eine juris­ti­sche Per­son (Organ) nach dem Gesamt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in ein ande­res Unter­neh­men (Organ­trä­ger) ein­ge­glie­dert ist. Die Organ­schaft ent­fal­tet ledig­lich steu­er­li­che Wir­kun­gen. Organ­ge­sell­schaft und Organ­trä­ger blei­ben zivil­recht­lich selb­stän­di­ge Rechtssubjekte.

Neben dem Ver­lust­vor- und rück­trag wer­den Ver­lus­te der Organ­ge­sell­schaft (z. B. einer GmbH) auf den Organ­trä­ger ver­la­gert. Organ­trä­ger kann jede im Inland gewerb­lich täti­ge Unter­neh­mung sein – ein unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ges Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als kör­per­schaft­steu­er­li­che Organ­schaft ist – die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung der Organ­ge­sell­schaft, – die wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit, – die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung und – das Bestehen eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wird steu­er­lich nur aner­kannt, wenn eine Ver­lust­über­nah­me ver­ein­bart wird (§ 302 AktG). Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ist, dass der Ver­trag tat­säch­lich durch­ge­führt wird.

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Offenlegung

Die GmbH ist ver­pflich­tet, den Jah­res­ab­schluss durch Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter zu ver­öf­fent­li­chen (§ 325 HGB). Dabei rich­tet sich der Umfang der Ver­öf­fent­li­chungs- bzw. Offen­le­gungs­pflich­ten nach der Grö­ßen­klas­se der GmbH. Die klei­ne GmbH muss die Bilanz und den Anhang – berei­nigt um die Anmer­kun­gen zur Gewinn- und Ver­lust­rech­nung – inner­halb von 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ver­öf­fent­li­chen. Die mit­tel­gro­ße GmbH muss den Jah­res­ab­schluss, also Bilanz und Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, spä­tes­tens inner­halb von 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ein­schließ­lich des Bestä­ti­gungs­ver­mer­kes des Abschluss­prü­fers beim Han­dels­re­gis­ter ein­rei­chen. Außer­dem sind der Lage­be­richt und der Beschluss über die Ergeb­nis­ver­wen­dung vor­zu­le­gen. Für mitt­le­re GmbH gel­ten ( § 327 HGB) zahl­rei­che Erleichterungen.

NEU: Kleins­te GmbHs und UGs müs­sen seit 1.1.2013 den Jah­res­ab­schluss nur noch beim elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter hin­ter­le­gen. Das gilt bereits für den Jah­res­ab­schluss 2012, wenn der Bilanz­stich­tag der 31.12.2012 oder spä­ter ist.

Die Ein­rei­chung der Unter­la­gen beim Han­dels­re­gis­ter ist im elek­to­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter bekannt­zu­ma­chen. Die gro­ße GmbH muss der vol­len Offen­le­gungs­pflicht nach­kom­men. Danach sind Jah­res­ab­schluss, ein­schließ­lich Anhang und Lage­be­richt, Bestä­ti­gungs­ver­merk, Bericht des Auf­sichts­ra­tes und Gewinn­ver­wen­dungs­vor­schlag bin­nen 12 Mona­ten nach dem Bilanz­stich­tag ein­zu­rei­chen. Neben der Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter ist die gro­ße GmbH dazu ver­pflich­tet, den voll­stän­di­gen Jah­res­ab­schluss, den Lage­be­richt, den Bericht des Auf­sichts­ra­tes sowie den Bestä­ti­gungs­ver­merk zu publizieren.

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Not-Geschäftsführer

Hat die GmbH kei­nen oder nicht die laut Gesell­schafts­ver­trag vor­ge­schrie­be­ne Anzahl von Geschäfts­füh­rern und wird kein neu­er bestellt, kann das Amts­ge­richt auf Antrag der Gesell­schaf­ter eine Ergän­zungs­be­stel­lung vor­neh­men und einen Not-Geschäfts­füh­rer bestel­len ( § 28 BGB). Der so bestell­te Geschäfts­füh­rer hat alle Rech­te und Pflich­ten aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH und den sons­ti­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen für GmbH. Die Not-Bestel­lung darf nur in drin­gen­den Fäl­len erfol­gen und nur so lan­ge bestehen, bis eine ordent­li­che Bestel­lung erfol­gen kann (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag) .

Typi­sche Vor­fäl­le für Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind z. B. der Tod eines Geschäfts­füh­rers, anhal­ten­de schwe­re Krank­heit eines Geschäfts­füh­rers. Kei­ne Grund für die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers sind Dif­fe­ren­zen zwi­schen den Gesell­schaf­tern. Den Antrag auf Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers kön­nen die Gesell­schaf­ter, Gläu­bi­ger der GmbH, die Mit-Geschäfts­füh­rer, aber auch eine Ver­wal­tungs­be­hör­de sein. Stellt ein ein­zel­ner Geschäfts­füh­rer den Antrag, dann sind hier­für die gesell­schafts­ver­trag­li­chen Ver­tre­tungs­re­ge­lun­gen außer Kraft gesetzt; jeder Geschäfts­füh­rer kann den Antrag stellen.

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Notarielle Beurkundung

Für die Beur­kun­dung des GmbH-Gesell­schafts­ver­trags oder von Ände­run­gen und Ergän­zun­gen zum Gesell­schafts­ver­trag durch einen Notar gel­ten die Vor­schrif­ten des Beur­kun­dungs­ge­set­zes (§§ 8 ff, BeurkG). Das Pro­to­koll muss Ort, Tag der Ver­hand­lung, die Bezeich­nung der Betei­lig­ten und der bei der Ver­hand­lung mit­wir­ken­den Per­so­nen sowie die Erklä­run­gen der Betei­lig­ten ent­hal­ten. Es muss in Anwe­sen­heit des Notars vor­ge­le­sen, von den Betei­lig­ten geneh­migt und eigen­hän­dig unter­schrie­ben werden.

Zur GmbH-Grün­dung müs­sen alle Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges in der Urkun­de ent­hal­ten sein. Aus die­sem Grund muss der gesam­te Inhalt des Gesell­schafts­ver­tra­ges unmit­tel­bar aus dem Pro­to­koll zur Errich­tung der Gesell­schaft zu ent­neh­men sein. Mög­lich ist es aber auch, den gesam­ten Gesell­schafts­ver­trag als Anla­ge zum Grün­dungs­pro­to­koll hinzuzufügen.

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Nießbrauch an einem GmbH-Anteil

Beim Nieß­brauch bleibt der Gesell­schaf­ter recht­li­cher Eigen­tü­mer eines Wirt­schafts­gu­tes. Die wirt­schaft­li­che Nut­zung selbst wird dage­gen auf einen Drit­ten über­tra­gen (§§ 1067 f. BGB). Der GmbH-Geschäfts­an­teil kann im Nieß­brauch genutzt wer­den, auch ledig­lich der Teil eines Geschäfts­an­teils. Im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH kann der Nieß­brauch aus­ge­schlos­sen werden.

Ist die Geneh­mi­gung der Gesell­schaf­ter für Rechts­ge­schäf­te an dem Geschäfts­an­teil vor­ge­se­hen, dann gilt dies auch für die Bestel­lung eines Nieß­brauchs. Die Bestel­lung des Nieß­brauchs erfolgt mit nota­ri­ell beur­kun­de­tem Ver­trag. Auch der sog. Vor­be­halts­nieß­brauch ist nota­ri­ell zu beur­kun­den. Die Bestel­lung eines Nieß­brauchs ist der GmbH anzu­mel­den. Ist dies nicht der Fall, kann die GmbH ihre Leis­tungs­ver­pflich­tun­gen wei­ter gegen­über dem Gesell­schaf­ter erbringen.

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Nichtigkeit

Die Nich­tig­keit eines Beschlus­ses wird mit der Fest­stel­lungs­kla­ge (Land­ge­richt – Abt. Wirt­schafts­recht) geprüft. Die Kla­ge kann grund­sätz­lich nur von Betrof­fe­nen, also den Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, nicht aber vom Fremd-Geschäfts­füh­rer. Ver­klagt wird die GmbH. Geschäfts­füh­rer müs­sen unver­züg­lich die Gesell­schaf­ter unter­rich­ten, wenn eine Fest­stel­lungs­kla­ge zur Nich­tig­keit eines Gesell­schaf­ter­be­schlus­ses erho­ben wird.

Grün­de für die Nich­tig­keit sind z. B.:

  • Ein­be­ru­fungs­män­gel (nicht alle Gesell­schaf­ter, feh­len­de Ein­be­ru­fungs­be­rech­ti­gung, fal­sche Anga­ben bei der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, unvoll­stän­dig oder zu spät vor­ge­leg­te Tagesordnung),
  • die feh­len­de Beur­kun­dung eines Beschlusses,
  • Ver­stoß des Beschlus­ses gegen gel­ten­de gesetz­li­che Vorschriften;
  • Ver­stoß gegen die guten Sitten,
  • feh­len­de gesetz­li­che oder gesell­schafts­ver­trag­li­che Vor­aus­set­zun­gen (feh­len­de Prü­fung des Jahresabschlusses).

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Nebentätigkeiten

Der Geschäfts­füh­rer einer GmbH hat grund­sätz­lich sei­ne gesam­te Arbeits­kraft mit all sei­nen per­sön­li­chen Fähig­kei­ten, sei­nen Kennt­nis­sen und sei­nen Erfah­run­gen in den Dienst der GmbH zu stel­len. Auch sein Ver­hal­ten außer­halb des Diens­tes hat ein Geschäfts­füh­rer im Hin­blick auf sei­ne Funk­ti­on als Organ der GmbH zu über­prü­fen. Das gilt ins­be­son­de­re für die Über­nah­me von Neben­tä­tig­kei­ten außer­halb der Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit. Unre­gel­mä­ßig­kei­ten in die­sem Bereich sind Aspek­te, die für eine Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges her­an­ge­zo­gen wer­den kön­nen. Jedoch gilt auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer das Grund­recht der Berufs­frei­heit aus Art. 12 Grund­ge­setz. Des­halb darf ihm eine Neben­tä­tig­keit nicht ohne wei­te­res unter­sagt wer­den (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Danach ist der Geschäfts­füh­rer zur Auf­nah­me einer Neben­tä­tig­keit befugt, wenn die­se kei­ne Beein­träch­ti­gung sei­ner geschäfts­füh­re­ri­schen Haupt­tä­tig­keit mit sich bringt. Ent­schei­dend ist dabei nur der Umfang der Tätig­keit und nicht, ob sie ent­gelt­lich oder ehren­amt­lich aus­ge­übt wird. Auch die Über­nah­me ehren­amt­li­cher Funk­tio­nen kann für einen Geschäfts­füh­rer eine so star­ke Belas­tung dar­stel­len, dass ihm dane­ben eine ord­nungs­ge­mä­ße Wahr­neh­mung sei­ner Haupt­tä­tig­keit für die GmbH nicht mehr mög­lich ist. Des­halb gel­ten z. B. auch die Über­nah­me poli­ti­scher Funk­tio­nen oder Vor­stands­po­si­tio­nen in Ver­ei­nen als Nebentätigkeiten.

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Nachschusspflicht

Die Gesell­schaf­ter der GmbH kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren, dass auf Beschluss zusätz­li­che Ein­la­gen der Gesell­schaf­ter zu erbrin­gen sind. Die Nach­schuss­ver­pflich­tung kann auf einen Höchst­be­trag beschränkt wer­den (begrenz­te Nach­schuss­pflicht § 28 GmbHG) oder der Höhe nach unbe­schränkt (unbe­schränk­te Nach­schuss­pflicht § 27 GmbHG) ver­ein­bart werden.

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Mindestkapital

Die deut­sche GmbH muss min­des­tens mit einem Kapi­tal von 25.000 € gegrün­det wer­den. Davon müs­sen die Gesell­schaf­ter min­des­tens 12.500 € sofort als Ein­la­ge ein­zah­len oder als sog. Sach­ein­la­ge erbrin­gen. Die Mini-GmbH (Unter­neh­mer­ge­sell­schaft) kann ab min­des­tens 1 € Stamm­ka­pi­tal gegrün­det werden.

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