Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 47 Abstimmung

(1) Die von den Gesell­schaf­tern in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft zu tref­fen­den Bestim­mun­gen erfol­gen durch Beschluß­fas­sung nach der Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäfts­an­teils gewährt eine Stimme.

(3) Voll­mach­ten bedür­fen zu ihrer Gül­tig­keit der Textform.

(4) Ein Gesell­schaf­ter, wel­cher durch die Beschluss­fas­sung ent­las­tet oder von einer Ver­bind­lich­keit befreit wer­den soll, hat hier­bei kein Stimm­recht und darf ein sol­ches auch nicht für ande­re aus­üben. Das­sel­be gilt von einer Beschluss­fas­sung, wel­che die Vor­nah­me eines Rechts­ge­schäfts oder die Ein­lei­tung oder Erle­di­gung eines Rechts­strei­tes gegen­über einem Gesell­schaf­ter betrifft.

Grund­sätz­lich genügt zur Beschluss­fas­sung in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung die ein­fa­che Mehr­heit, d. h. die Hälf­te der abge­ge­be­nen Stim­men muss um eine Stim­me über­schrit­ten wer­den. Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen ande­re Mehr­hei­ten ver­langt wer­den, etwa die ¾‑Mehrheit (genau ¾ der abge­ge­be­nen Stim­men), abso­lu­te Mehr­heit (das ist mehr als die Hälf­te aller abstim­mungs­be­rech­tig­ten Stim­men) oder sogar Ein­stim­mig­keit. Zuläs­sig ist auch eine Bestim­mung, wonach die Zustim­mung eines bestimm­ten Gesell­schaf­ters vor­lie­gen muss. Die ¾‑Mehrheit ist zwin­gend vor­ge­schrie­ben für Sat­zungs­än­de­run­gen (§ 53 Abs. 2 GmbHG) und für die Auf­lö­sung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Für die­se Beschlüs­se kann der Gesell­schafts­ver­trag auch Ein­stim­mig­keit vorschreiben.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 46 Aufgaben der Gesellschafter

Der Bestim­mung der Gesell­schaf­ter unterliegen:

1. die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und die Ver­wen­dung des Ergebnisses;

2. die Ein­for­de­rung der Einlagen;

3. die Rück­zah­lung von Nachschüssen;

4. die Tei­lung, die Zusam­men­le­gung sowie die Ein­zie­hung von Geschäftsanteilen;

5. die Bestel­lung und die Abbe­ru­fung von Geschäfts­füh­rern sowie die Ent­las­tung derselben;

6. die Maß­re­geln zur Prü­fung und Über­wa­chung der Geschäftsführung;

7. die Bestel­lung von Pro­ku­ris­ten und von Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten zum gesam­ten Geschäftsbetrieb;

8. die Gel­tend­ma­chung von Ersatz­an­sprü­chen, wel­che der Gesell­schaft aus der Grün­dung oder Geschäfts­füh­rung gegen Geschäfts­füh­rer oder Gesell­schaf­ter zuste­hen, sowie die Ver­tre­tung der Gesell­schaft in Pro­zes­sen, wel­che sie gegen die Geschäfts­füh­rer zu füh­ren hat.

Bei den genann­ten Zustän­dig­kei­ten han­delt es um einen umfas­sen­den Kata­log der Zustän­dig­kei­ten, die von der Gesell­schaf­ter-Gesamt­heit bestimmt wer­den. Die Gesell­schaf­ter kön­nen die­se Auf­ga­ben auch an ein ande­res Organ oder einem Drit­ten über­tra­gen. Nur weni­ge Auf­ga­ben (Ände­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges § 53 GmbHG, Auf­lö­sung der Gesell­schaft § 60 GmbHG) sind zwin­gend der Gesell­schaf­ter-Gesamt­heit vor­be­hal­ten. Aber auch, wenn die Gesell­schaf­ter bestimm­te Auf­ga­ben z. B. auf den Geschäfts­füh­rer über­tra­gen haben, kön­nen Sie die­se Dele­ga­ti­on jeder­zeit durch einen ent­spre­chen­den Beschluss rück­gän­gig machen.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 45 Rechte der Gesellschafter

(1) Die Rech­te, wel­che den Gesell­schaf­tern in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft, ins­be­son­de­re in bezug auf die Füh­rung der Geschäf­te zuste­hen, sowie die Aus­übung der­sel­ben bestim­men sich, soweit nicht gesetz­li­che Vor­schrif­ten ent­ge­gen­ste­hen, nach dem Gesellschaftsvertrag.

(2) In Erman­ge­lung beson­de­rer Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges fin­den die Vor­schrif­ten der § 46 bis § 51 Anwendung.

Die Gesell­schaf­ter­ge­samt­heit bil­det das obers­te Will­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH. Sie kön­nen – sofern Sie nicht gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen des Gesell­schafts­ver­tra­ges ver­sto­ßen – alle Ange­le­gen­hei­ten der GmbH jeder­zeit bestim­men und Ihnen als Geschäfts­füh­rer ent­spre­chen­de Wei­sun­gen ertei­len (§ 37 GmbHG). Ver­sto­ßen sol­che Wei­sun­gen gegen die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen der GmbH selbst, kön­nen Sie dage­gen nur vor­ge­hen, wenn Sie zugleich auch Gesell­schaf­ter der GmbH sind und damit in Ihren Gesell­schaf­ter­rech­ten ein­ge­schränkt sind.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 44 Stellvertreter von Geschäftsführern

Die für die Geschäfts­füh­rer gege­be­nen Vor­schrif­ten gel­ten auch für Stell­ver­tre­ter von Geschäftsführern.

Drit­ten gegen­über haf­tet der Stell­ver­tre­ter wie der ordent­li­che Geschäfts­füh­rer. Der Stell­ver­tre­ter muss also ins Han­dels­re­gis­ter wie ein ordent­li­cher Geschäfts­füh­rer ein­ge­tra­gen sein. Es ist aber mög­lich, die Befug­nis­se eine Geschäfts­füh­rers im Innen­ver­hält­nis kraft Geschäfts­ord­nung auf eine fak­ti­sche Stell­ver­tre­tung zu beschränken.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 43a Kredit aus Gesellschaftsvermögen

Den Geschäfts­füh­rern, ande­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern, Pro­ku­ris­ten oder zum gesam­ten Geschäfts­be­trieb ermäch­tig­ten Hand­lungs­be­voll­mäch­tig­ten darf Kre­dit nicht aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gewährt wer­den. Ein ent­ge­gen Satz 1 gewähr­ter Kre­dit ist ohne Rück­sicht auf ent­ge­gen­ste­hen­de Ver­ein­ba­run­gen sofort zurückzugewähren.

Ent­schei­dend für den Rück­zah­lungs­an­spruch der GmbH ist der Zeit­punkt der Kre­dit­ge­wäh­rung. Gewährt die Gesell­schaft z. B. einen Kre­dit über 10 Jah­re und gerät die GmbH nach fünf Jah­ren in die Kri­se, so fällt der Kre­dit nicht unter die­se Rege­lung und muss nicht sofort zurück­ge­zahlt werden.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 43 Haftung der Geschäftsführer

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben in den Ange­le­gen­hei­ten der Gesell­schaft die Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes anzuwenden.

(2) Geschäfts­füh­rer, wel­che ihre Oblie­gen­hei­ten ver­let­zen, haf­ten der Gesell­schaft soli­da­risch für den ent­stan­de­nen Schaden.

(3) Ins­be­son­de­re sind sie zum Ersat­ze ver­pflich­tet, wenn den Bestim­mun­gen des § 30 zuwi­der Zah­lun­gen aus dem zur Erhal­tung des Stamm­ka­pi­tals erfor­der­li­chen Ver­mö­gen der Gesell­schaft gemacht oder den Bestim­mun­gen des § 33 zuwi­der eige­ne Geschäfts­an­tei­le der Gesell­schaft erwor­ben wor­den sind. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 9b Abs. 1 ent­spre­chen­de Anwen­dung. Soweit der Ersatz zur Befrie­di­gung der Gläu­bi­ger der Gesell­schaft erfor­der­lich ist, wird die Ver­pflich­tung der Geschäfts­füh­rer dadurch nicht auf­ge­ho­ben, dass die­sel­ben in Befol­gung eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter gehan­delt haben.

(4) Die Ansprü­che auf Grund der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen ver­jäh­ren in fünf Jahren.

In der Regel haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer der Gesell­schaft gegen­über, aber nur im Aus­nah­me­fall gegen­über ein­zel­nen Gesell­schaf­ter oder gegen­über Drit­ten. Die­sen gegen­über kön­nen Sie nur dann zur Haf­tung her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn Sie ein beson­de­res per­sön­li­ches Ver­trau­en in Anspruch neh­men. Beson­der­hei­ten gel­ten für Sie bei der Haf­tung für Steu­ern und Sozialabgaben.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 42 Bilanz

(1) In der Bilanz des nach den § 242, § 264 des Han­dels­ge­setz­buchs auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses ist das Stamm­ka­pi­tal als gezeich­ne­tes Kapi­tal auszuweisen.

(2) Das Recht der Gesell­schaft zur Ein­zie­hung von Nach­schüs­sen der Gesell­schaf­ter ist in der Bilanz inso­weit zu akti­vie­ren, als die Ein­zie­hung bereits beschlos­sen ist und den Gesell­schaf­tern ein Recht, durch Ver­wei­sung auf den Geschäfts­an­teil sich von der Zah­lung der Nach­schüs­se zu befrei­en, nicht zusteht. Der nach­zu­schie­ßen­de Betrag ist auf der Aktiv­sei­te unter den For­de­run­gen geson­dert unter der Bezeich­nung „Ein­ge­for­der­te Nach­schüs­se” aus­zu­wei­sen, soweit mit der Zah­lung gerech­net wer­den kann. Ein dem Aktiv­pos­ten ent­spre­chen­der Betrag ist auf der Pas­siv­sei­te in dem Pos­ten „Kapi­tal­rück­la­ge” geson­dert auszuweisen.

(3) Aus­lei­hun­gen, For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten gegen­über Gesell­schaf­tern sind in der Regel als sol­che jeweils geson­dert aus­zu­wei­sen oder im Anhang anzu­ge­ben; wer­den sie unter ande­ren Pos­ten aus­ge­wie­sen, so muss die­se Eigen­schaft ver­merkt werden.

Der Jah­res­ab­schluss (Bilanz, GuV, Lage­be­richt, Anhang) ist grund­sätz­lich drei Mona­te nach Abschluss des Geschäfts­jah­res auf­zu­stel­len. Für klei­ne GmbH beträgt die Frist 6 Mona­te. Die ein­zel­nen Bestim­mun­gen erge­ben sich aus den Vor­schrif­ten des HGB (§§ 242 ff.). Gro­ße und mit­tel­gro­ße GmbH müs­sen den Jah­res­ab­schluss von einem unab­hän­gi­gen Prü­fer prü­fen las­sen. Der Prü­fer darf nicht an der Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses mit­ge­wirkt haben.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 41 Buchführung

Die Geschäfts­füh­rer sind ver­pflich­tet, für die ord­nungs­mä­ßi­ge Buch­füh­rung der Gesell­schaft zu sorgen.

Für die Erle­di­gung der Buchführung‑, Bilan­zie­rungs- und Publi­zi­täts­pflich­ten ist jeder ein­zel­ne Geschäfts­füh­rer ver­ant­wort­lich. Das schließt nicht aus, die Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben arbeits­tei­lig zu orga­ni­sie­ren. In die­sem Fall müs­sen Sie sich als Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig über die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen infor­mie­ren (regel­mä­ßi­ge Berich­te). Bestehen Zwei­fel, müs­sen Sie die­sen ggf. unter Ein­schal­tung Drit­ter (Wirt­schafts­prü­fer) nachgehen.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 40 Liste der Gesellschafter

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben unver­züg­lich nach Wirk­sam­wer­den jeder Ver­än­de­rung in den Per­so­nen der Gesell­schaf­ter oder des Umfangs ihrer Betei­li­gung eine von ihnen unter­schrie­be­ne Lis­te der Gesell­schaf­ter zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen, aus wel­cher Name, Vor­na­me, Geburts­da­tum und Wohn­ort der letz­te­ren sowie die Nenn­be­trä­ge und die lau­fen­den Num­mern der von einem jeden der­sel­ben über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le zu ent­neh­men sind. Die Ände­rung der Lis­te durch die Geschäfts­füh­rer erfolgt auf Mit­tei­lung und Nachweis.

(2) Hat ein Notar an Ver­än­de­run­gen nach Absatz 1 Satz 1 mit­ge­wirkt, hat er unver­züg­lich nach deren Wirk­sam­wer­den ohne Rück­sicht auf etwa­ige spä­ter ein­tre­ten­de Unwirk­sam­keits­grün­de die Lis­te anstel­le der Geschäfts­füh­rer zu unter­schrei­ben, zum Han­dels­re­gis­ter ein­zu­rei­chen und eine Abschrift der geän­der­ten Lis­te an die Gesell­schaft zu über­mit­teln. Die Lis­te muss mit der Beschei­ni­gung des Notars ver­se­hen sein, dass die geän­der­ten Ein­tra­gun­gen den Ver­än­de­run­gen ent­spre­chen, an denen er mit­ge­wirkt hat, und die übri­gen Ein­tra­gun­gen mit dem Inhalt der zuletzt im Han­dels­re­gis­ter auf­ge­nom­me­nen Lis­te übereinstimmen.

(3) Geschäfts­füh­rer, wel­che die ihnen nach Absatz 1 oblie­gen­de Pflicht ver­let­zen, haf­ten den­je­ni­gen, deren Betei­li­gung sich geän­dert hat, und den Gläu­bi­gern der Gesell­schaft für den dar­aus ent­stan­de­nen Scha­den als Gesamtschuldner.

Die Gesell­schaft­er­lis­te gehört zu den ein­seh­ba­ren Akten, wird aber selbst nicht in Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Als Geschäfts­füh­rer müs­sen Sie Ände­run­gen in der Per­son der Gesell­schaf­ter oder im Umfang sei­ner Betei­li­gung ein­rei­chen (auch: Namens­än­de­run­gen durch Hei­rat, Wohn­ort­wech­sel). Ist der Gesell­schaf­ter juris­ti­sche Per­son, müs­sen Sie eine Umfir­mie­rung oder die Ver­le­gung des Geschäfts­sit­zes melden.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 39 Anmeldung der Geschäftsführer

(1) Jede Ände­rung in den Per­so­nen der Geschäfts­füh­rer sowie die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis eines Geschäfts­füh­rers ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rer oder die Been­di­gung der Ver­tre­tungs­be­fug­nis in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) Die neu­en Geschäfts­füh­rer haben in der Anmel­dung zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 ent­ge­gen­ste­hen und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Geschäfts­füh­rer haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung neu­er Geschäfts­füh­rer ist Sache der Gesell­schaf­ter. Die­se kön­nen die­se Auf­ga­be an die ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Geschäfts­füh­rer, aber auch einem Rechts­an­walt oder Notar über­tra­gen. Der neu bestell­te Geschäfts­füh­rer kann an sei­ner eige­nen Anmel­dung mit­wir­ken. Dage­gen kann der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Anmel­dung eines neu­en Geschäfts­füh­rers nicht vornehmen.

Immer top infor­miert > Der Vol­kelt-Brief zum Pro­be­le­sen spe­zi­ell für SIE als Geschäftsführer