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§ 57g Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über die vor­he­ri­ge Bekannt­ga­be des Jah­res­ab­schlus­ses an die Gesell­schaf­ter sind in den Fäl­len des § 57 ent­spre­chend anzuwenden.

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§ 57f Anforderungen an die Bilanz

(1) Wird dem Beschluss nicht die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt, so muss die Bilanz den Vor­schrif­ten über die Glie­de­rung der Jah­res­bi­lanz und über die Wert­an­sät­ze in der Jah­res­bi­lanz ent­spre­chen. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jeden neu­en Geschäfts­an­teil die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muss.

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(2) Die Bilanz ist, bevor über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals Beschluss gefasst wird, durch einen oder meh­re­re Prü­fer dar­auf zu prü­fen, ob sie dem Absatz 1 ent­spricht. Sind nach dem abschlie­ßen­den Ergeb­nis der Prü­fung kei­ne Ein­wen­dun­gen zu erhe­ben, so haben die Prü­fer dies durch einen Ver­merk zu bestä­ti­gen. Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann nicht ohne die­se Bestä­ti­gung der Prü­fer beschlos­sen werden.

(3) Die Prü­fer wer­den von den Gesell­schaf­tern gewählt; falls nicht ande­re Prü­fer gewählt wer­den, gel­ten die Prü­fer als gewählt, die für die Prü­fung des letz­ten Jah­res­ab­schlus­ses von den Gesell­schaf­tern gewählt oder vom Gericht bestellt wor­den sind. Im üÜb­ri­gen sind, soweit sich aus der Beson­der­heit des Prü­fungs­auf­trags nichts ande­res ergibt, § 318 Abs. 1 Satz 2, § 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und die § 321 und § 323 des Han­dels­ge­setz­buchs anzu­wen­den. Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kön­nen auch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer zu Prü­fern bestellt werden.

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§ 57e Zugrundelegung der letzten Jahresbilanz; Prüfung

(1) Dem Beschluss kann die letz­te Jah­res­bi­lanz zugrun­de gelegt wer­den, wenn die Jah­res­bi­lanz geprüft und die fest­ge­stell­te Jah­res­bi­lanz mit dem unein­ge­schränk­ten Bestä­ti­gungs­ver­merk der Abschluss­prü­fer ver­se­hen ist und wenn ihr Stich­tag höchs­tens acht Mona­te vor der Anmel­dung des Beschlus­ses zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter liegt.

(2) Bei Gesell­schaf­ten, die nicht gro­ße im Sin­ne des § 267 Abs. 3 des Han­dels­ge­setz­buchs sind, kann die Prü­fung auch durch ver­ei­dig­te Buch­prü­fer erfol­gen; die Abschluss­prü­fer müs­sen von der Ver­samm­lung der Gesell­schaf­ter gewählt sein.

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§ 57d Ausweisung von Kapital- und Gewinnrücklagen

(1) Die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen, die in Stamm­ka­pi­tal umge­wan­delt wer­den sol­len, müs­sen in der letz­ten Jah­res­bi­lanz und, wenn dem Beschluss eine ande­re Bilanz zugrun­de gelegt wird, auch in die­ser Bilanz unter „Kapi­tal­rück­la­ge” oder „Gewinn­rück­la­gen” oder im letz­ten Beschluss über die Ver­wen­dung des Jah­res­er­geb­nis­ses als Zufüh­rung zu die­sen Rück­la­gen aus­ge­wie­sen sein.

(2) Die Rück­la­gen kön­nen nicht umge­wan­delt wer­den, soweit in der zugrun­de geleg­ten Bilanz ein Ver­lust, ein­schließ­lich eines Ver­lust­vor­trags, aus­ge­wie­sen ist.

(3) Ande­re Gewinn­rück­la­gen, die einem bestimm­ten Zweck zu die­nen bestimmt sind, dür­fen nur umge­wan­delt wer­den, soweit dies mit ihrer Zweck­be­stim­mung ver­ein­bar ist.

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§ 57c Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

(1) Das Stamm­ka­pi­tal kann durch Umwand­lung von Rück­la­gen in Stamm­ka­pi­tal erhöht wer­den (Kapi­tal­erhö­hung aus Gesellschaftsmitteln).

(2) Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals kann erst beschlos­sen wer­den, nach­dem der Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­erhö­hung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr (letz­ter Jah­res­ab­schluss) fest­ge­stellt und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung Beschluss gefasst wor­den ist.

(3) Dem Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist eine Bilanz zugrun­de zu legen.

(4) Neben den § 53 und § 54 über die Abän­de­rung des Gesell­schafts­ver­trags gel­ten die § 57d bis § 57o.

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§ 57b Bekanntmachung der Eintragung der Kapitalerhöhung (aufgehoben)

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§ 57a Ablehnung der Eintragung

Für die Ableh­nung der Ein­tra­gung durch das Gericht fin­det § 9c Abs. 1 ent­spre­chen­de Anwendung.

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§ 57 Anmeldung der Erhöhung

(1) Die beschlos­se­ne Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den, nach­dem das erhöh­te Kapi­tal durch Über­nah­me von geschäfts­an­tei­len gedeckt ist.

(2) In der Anmel­dung ist die Ver­si­che­rung abzu­ge­ben, daß die Ein­la­gen auf das neue Stamm­ka­pi­tal nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegen­stand der Leis­tun­gen sich end­gül­tig in der frei­en Ver­fü­gung der Geschäfts­füh­rer befin­det. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Anmel­dung sind beizufügen:

1. die in § 55 Abs. 1 bezeich­ne­ten Erklä­run­gen oder eine beglau­big­te Abschrift derselben;

2. eine von den Anmel­den­den unter­schrie­be­ne Lis­te der Per­so­nen, wel­che die neu­en Geschäfts­an­tei­le über­nom­men haben; aus der Lis­te müs­sen die nenn­be­trä­ge der von jedem über­nom­me­nen Geschäfts­an­tei­le ersicht­lich sein;

3. bei einer Kapi­tal­erhö­hung mit Sach­ein­la­gen die Ver­trä­ge, die den Fest­set­zun­gen nach § 56 zugrun­de lie­gen oder zu ihrer Aus­füh­rung geschlos­sen wor­den sind.

(4) Für die Ver­ant­wort­lich­keit der Geschäfts­füh­rer, wel­che die Kapi­tal­erhö­hung zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det haben, fin­den § 9a Abs. 1 und 3, § 9b ent­spre­chen­de Anwendung.

Bei fal­schen oder unrich­ti­gen Anga­ben zur Ein­tra­gung haf­ten Sie als Geschäfts­füh­rer gegen­über der GmbH. Ste­hen Ihnen z. B. Geld­ein­la­gen oder Sach­ein­la­gen tat­säch­lich nicht zur Ver­fü­gung, wird grund­sätz­lich Ihr Ver­schul­den unter­stellt. Sie müs­sen dann bele­gen kön­nen, dass Sie Ihre Sorg­falts­pflich­ten nicht ver­letzt haben. Dabei haf­tet nicht nur der Geschäfts­füh­rer, der die fal­schen Anga­ben gemacht hat, son­dern alle Geschäfts­füh­rung gemein­sam als Gesamt­schuld­ner. Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung: In den §§ 57a bis 57o sind Beson­der­hei­ten zur Kapi­tal­erhö­hung gere­gelt. Die­se Vor­schrif­ten gel­ten seit 1980, sind zumeist Spe­zi­al­vor­schrif­ten für Son­der­fäl­le, die an die­ser Stel­le nicht wei­ter aus­ge­führt werden.

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§ 56a Leistungen auf das neue Stammkapital

Für die Leis­tun­gen der Ein­la­gen auf das neue Stamm­ka­pi­tal fin­den § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 ent­spre­chen­de Anwendung.

Wich­tig zur Anmel­dung ist, dass die Sach­ein­la­gen Ihnen als Geschäfts­füh­rer zur frei­en Ver­fü­gung ste­hen, dass Sie also in der Lage sind, die­se in den Geschäfts­pro­zess ein­zu­be­zie­hen und ggf. wirt­schaft­lich zu ver­wer­ten (Maschi­nen, Teil­be­trieb). Für die Erbrin­gung der Bar­ein­la­ge ist der Ein­gang auf einem debi­to­ri­schen Kon­to der GmbH bei der Kapi­tal­erhö­hung aus­rei­chend (BGH, Az: II ZR 363/00).

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§ 56 Kapitalerhöhung aus Sacheinlagen

(1) Sol­len Sach­ein­la­gen geleis­tet wer­den, so müs­sen ihr Gegen­stand und der Nenn­be­trag des Geschäfts­an­teils, auf den sich die Sach­ein­la­ge bezieht, im Beschluss über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals fest­ge­setzt wer­den. Die Fest­set­zung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeich­ne­te Erklä­rung des Über­neh­mers aufzunehmen.

(2) Die § 9 und § 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals aus Sach­ein­la­gen ent­spricht prak­tisch und recht­lich der Sach­grün­dung, ent­spre­chend sind die Vor­schrif­ten aus § 5 GmbHG zu beach­ten. Das betrifft das Ver­fah­ren, aber auch die Grund­sät­ze zur Ein­la­ge­fä­hig­keit und Bewer­tung von Sach­ein­la­gen. Ein Sach­grün­dungs­be­richt muss nicht not­wen­di­ger­wei­se vor­ge­legt wer­den. Zur Ein­tra­gung not­wen­dig ist den­noch ein inhalt­li­che Dar­le­gungs­pflicht zum Wert der ein­ge­brach­ten Ein­la­ge. Bei Gegen­stän­den des Anla­ge­ver­mö­gens ist regel­mä­ßig der Wie­der­be­schaf­fungs­wert anzusetzen.

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