(1) Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Übernahme von geschäftsanteilen gedeckt ist.
(2) In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die Einlagen auf das neue Stammkapital nach § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bewirkt sind und daß der Gegenstand der Leistungen sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die in § 55 Abs. 1 bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben;
2. eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Geschäftsanteile übernommen haben; aus der Liste müssen die nennbeträge der von jedem übernommenen Geschäftsanteile ersichtlich sein;
3. bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge, die den Festsetzungen nach § 56 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind.
(4) Für die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer, welche die Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben, finden § 9a Abs. 1 und 3, § 9b entsprechende Anwendung.
Bei falschen oder unrichtigen Angaben zur Eintragung haften Sie als Geschäftsführer gegenüber der GmbH. Stehen Ihnen z. B. Geldeinlagen oder Sacheinlagen tatsächlich nicht zur Verfügung, wird grundsätzlich Ihr Verschulden unterstellt. Sie müssen dann belegen können, dass Sie Ihre Sorgfaltspflichten nicht verletzt haben. Dabei haftet nicht nur der Geschäftsführer, der die falschen Angaben gemacht hat, sondern alle Geschäftsführung gemeinsam als Gesamtschuldner. Besonderheiten zur Kapitalerhöhung: In den §§ 57a bis 57o sind Besonderheiten zur Kapitalerhöhung geregelt. Diese Vorschriften gelten seit 1980, sind zumeist Spezialvorschriften für Sonderfälle, die an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden.
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