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§ 73 Sperrjahr

(1) Die Ver­tei­lung darf nicht vor Til­gung oder Sicher­stel­lung der Schul­den der Gesell­schaft und nicht vor Ablauf eines Jah­res seit dem Tage vor­ge­nom­men wer­den, an wel­chem die Auf­for­de­rung an die Gläu­bi­ger (§ 65 Abs. 2) in den öffent­li­chen Blät­tern zum drit­ten Male erfolgt ist.

(2) Mel­det sich ein bekann­ter Gläu­bi­ger nicht, so ist der geschul­de­te Betrag, wenn die Berech­ti­gung zur Hin­ter­le­gung vor­han­den ist, für den Gläu­bi­ger zu hin­ter­le­gen. Ist die Berich­ti­gung einer Ver­bind­lich­keit zur Zeit nicht aus­führ­bar oder ist eine Ver­bind­lich­keit strei­tig, so darf die Ver­tei­lung des Ver­mö­gens nur erfol­gen, wenn dem Gläu­bi­ger Sicher­heit geleis­tet ist.

(3) Liqui­da­to­ren, wel­che die­sen Vor­schrif­ten zuwi­der­han­deln, sind zum Ersatz der ver­teil­ten Beträ­ge soli­da­risch ver­pflich­tet. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Ins­be­son­de­re zu beach­ten ist die Steu­er­haf­tung der Liqui­da­to­ren. Sie müs­sen vor Beginn der Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens die Steu­er­schul­den der GmbH til­gen oder sicher­stel­len. Ein Ver­stoß führt zu einer Haf­tung aus § 69 AO. Die­se Haf­tung ist auch dann gege­ben, wenn nach Ablauf des Sperr­jah­res bei der Ver­tei­lung bekannt war oder bekannt sein muss­te, dass mit höhe­ren Steu­ern zu rech­nen war, als Mit­tel zur Bezah­lung zurück­be­hal­ten wur­den. An der Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, der zugleich Liqui­da­tor ist, wer­den von der Finanz­recht­spre­chung erhöh­te Ansprü­che gestellt.

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§ 72 Vermögensverteilung

Das Ver­mö­gen der Gesell­schaft wird unter die Gesell­schaf­ter nach Ver­hält­nis ihrer Geschäfts­an­tei­le ver­teilt. Durch den Gesell­schafts­ver­trag kann ein ande­res Ver­hält­nis für die Ver­tei­lung bestimmt werden.

Die Auf­tei­lung des Ver­mö­gens kann frü­hes­tens nach Ablauf des Sperr­jah­res (§ 73 GmbHG) erfol­gen. Nach des­sen Ablauf hat der Gesell­schaf­ter einen Zah­lungs­an­spruch gegen die GmbH. Ein beson­de­rer Ver­tei­lungs­be­schluss ist nicht erfor­der­lich. Die Zah­lung ist danach sofort fäl­lig. Wich­tig: Für künf­tig zu erwar­ten­de For­de­run­gen gegen die GmbH (Steu­ern, Sozi­al­ab­ga­ben, Kos­ten der Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH) muss der Liqui­da­tor eine Rück­stel­lung bil­den. Unter­lässt er dies, macht er sich u. U. schadensersatzpflichtig.

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§ 71 Bilanz; Rechte und Pflichten

(1) Die Liqui­da­to­ren haben für den Beginn der Liqui­da­ti­on eine Bilanz (Eröff­nungs­bi­lanz) und einen die Eröff­nungs­bi­lanz erläu­tern­den Bericht sowie für den Schluss eines jeden Jah­res einen Jah­res­ab­schluss und einen Lage­be­richt aufzustellen.

(2) Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen über die Fest­stel­lung der Eröff­nungs­bi­lanz und des Jah­res­ab­schlus­ses sowie über die Ent­las­tung der Liqui­da­to­ren. Auf die Eröff­nungs­bi­lanz und den erläu­tern­den Bericht sind die Vor­schrif­ten über den Jah­res­ab­schluss ent­spre­chend anzu­wen­den. Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de des Anla­ge­ver­mö­gens sind jedoch wie Umlauf­ver­mö­gen zu bewer­ten, soweit ihre Ver­äu­ße­rung inner­halb eines über­seh­ba­ren Zeit­raums beab­sich­tigt ist oder die­se Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de nicht mehr dem Geschäfts­be­trieb die­nen; dies gilt auch für den Jahresabschluss.

(3) Das Gericht kann von der Prü­fung des Jah­res­ab­schlus­ses und des Lage­be­richts durch einen Abschluss­prü­fer befrei­en, wenn die Ver­hält­nis­se der Gesell­schaft so über­schau­bar sind, dass eine Prü­fung im Inter­es­se der Gläu­bi­ger und der Gesell­schaf­ter nicht gebo­ten erscheint. Gegen die Ent­schei­dung ist die sofor­ti­ge Beschwer­de zulässig.

(4) Im Übri­gen haben sie die aus §§ 37, 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2, § 64 sich erge­ben­den Rech­te und Pflich­ten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäfts­brie­fen ist anzu­ge­ben, dass sich die Gesell­schaft in Liqui­da­ti­on befin­det; im Übri­gen gilt § 35a entsprechend

Wer­den Sie als Geschäfts­füh­rer zum Liqui­da­tor bestellt, sind Sie außer­dem ver­pflich­tet, eine sog. Liqui­da­ti­ons­schluss­rech­nung zu erstel­len. Feh­len­de Fach­kennt­nis­se etwa über den Ablauf der Liqui­da­ti­on oder man­geln­de Geld­mit­tel zur Ver­gü­tung des Steu­er­be­ra­ters befrei­en den Geschäfts­füh­rer nicht von der Haf­tung für die Erfül­lung die­ser gesetz­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Die Haf­tung der Liqui­da­to­ren gegen­über der GmbH rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten des § 43 GmbHG. Ansprü­che der GmbH – etwa aus Pflicht­ver­let­zun­gen – ver­jäh­ren in der Regel nach fünf Jahren.

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§ 70 Aufgaben der Liquidatoren

Die Liqui­da­to­ren haben die lau­fen­den Geschäf­te zu been­di­gen, die Ver­pflich­tun­gen der auf­ge­lös­ten Gesell­schaft zu erfül­len, die For­de­run­gen der­sel­ben ein­zu­zie­hen und das Ver­mö­gen der Gesell­schaft in Geld umzu­set­zen; sie haben die Gesell­schaft gericht­lich und außer­ge­richt­lich zu ver­tre­ten. Zur Been­di­gung schwe­ben­der Geschäf­te kön­nen die Liqui­da­to­ren auch neue Geschäf­te eingehen.

Ziel der Liqui­da­ti­on ist die Erfül­lung aller Rest­ver­bind­lich­kei­ten der GmbH und die Ver­tei­lung eines mög­lichst hohen Rest­gut­ha­bens an die Gesell­schaf­ter. Dazu ver­schafft sich der Liqui­da­tor zunächst einen Über­blick über die wirt­schaft­li­che Lage der GmbH. Anschlie­ßend ent­wi­ckelt er ein Liqui­da­ti­ons­kon­zept. Das Kon­zept kann dar­in bestehen, die GmbH als Gan­zes oder in Teil­be­trie­ben zu ver­äu­ßern oder die Betriebs­tä­tig­keit ein­zu­stel­len und die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu ver­äu­ßern. Als Liqui­da­tor sind Sie dazu ver­pflich­tet, die Ver­mö­gens­wer­te der GmbH zu sichern (Kün­di­gung ver­mie­te­ter Objek­te, Ver­län­ge­rung von Patenten).

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§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern

(1) Bis zur Been­di­gung der Liqui­da­ti­on kom­men unge­ach­tet der Auf­lö­sung der Gesell­schaft in Bezug auf die Rechts­ver­hält­nis­se der­sel­ben und der Gesell­schaf­ter die Vor­schrif­ten des zwei­ten und drit­ten Abschnitts zur Anwen­dung, soweit sich aus den Bestim­mun­gen des gegen­wär­ti­gen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui­da­ti­on nicht ein ande­res ergibt.

(2) Der Gerichts­stand, wel­chen die Gesell­schaft zur Zeit ihrer Auf­lö­sung hat­te, bleibt bis zur voll­zo­ge­nen Ver­tei­lung des Ver­mö­gens bestehen.

Wäh­rend der Liqui­da­ti­on gilt der Gesell­schafts­ver­trag der GmbH unver­än­dert wei­ter (Mehr­heits­er­for­der­nis­se, Ein­be­ru­fungs­for­ma­li­en usw.). Bei­rat, Pro­ku­ris­ten und Bevoll­mäch­tig­te behal­ten ihre Befug­nis­se. Aller­dings rich­ten sich die Geschäfts­füh­rungs­be­fug­nis­se der Liqui­da­to­ren dahin, nur noch sol­che Maß­nah­men zu ergrei­fen und Rechts­ge­schäf­te zu täti­gen, die der Been­di­gung der GmbH dienen.

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§ 68 Zeichnung der Liquidatoren

(1) Die Liqui­da­to­ren haben in der bei ihrer Bestel­lung bestimm­ten Form ihre Wil­lens­er­klä­run­gen kund­zu­ge­ben und für die Gesell­schaft zu zeich­nen. Ist nichts dar­über bestimmt, so muss die Erklä­rung und Zeich­nung durch sämt­li­che Liqui­da­to­ren erfolgen.

(2) Die Zeich­nun­gen gesche­hen in der Wei­se, dass die Liqui­da­to­ren der bis­he­ri­gen, nun­mehr als Liqui­da­ti­ons­fir­ma zu bezeich­nen­den Fir­ma ihre Namens­un­ter­schrift beifügen.

Ist nur ein Liqui­da­tor bestellt, ver­tritt die­ser die GmbH allei­ne. Sind meh­re­re Liqui­da­to­ren bestellt, ver­tre­ten die­se die GmbH gemein­sam. Soll von die­ser Grund­re­gel abge­wi­chen wer­den, so müs­sen Sie dies bei der Anmel­dung aus­drück­lich bestim­men. Bei­spiel: Zwei von drei Liqui­da­to­ren kön­nen die GmbH gemein­sam ver­tre­ten. Inso­fern unter­liegt die Ver­tre­tungs­re­ge­lung den glei­chen Grund­sät­zen wie eine Ver­tre­tung durch Geschäfts­füh­rer (§ 35 Abs. 2).

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§ 67 Anmeldung von Liquidatoren

(1) Die ers­ten Liqui­da­to­ren sowie ihre Ver­tre­tungs­be­fug­nis sind durch die Geschäfts­füh­rer, jeder Wech­sel der Liqui­da­to­ren und jede Ände­rung ihrer Ver­tre­tungs­be­fug­nis sind durch die Liqui­da­to­ren zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzumelden.

(2) Der Anmel­dung sind die Urkun­den über die Bestel­lung der Liqui­da­to­ren oder über die Ände­rung in den Per­so­nen der­sel­ben in Urschrift oder öffent­lich beglau­big­ter Abschrift für das Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft beizufügen.

(3) In der Anmel­dung haben die Liqui­da­to­ren zu ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de vor­lie­gen, die ihrer Bestel­lung nach § 66 Abs. 4 ent­ge­gen­ste­hen, und dass sie über ihre unbe­schränk­te Aus­kunfts­pflicht gegen­über dem Gericht belehrt wor­den sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Ein­tra­gung der gericht­li­chen Ernen­nung oder Abbe­ru­fung der Liqui­da­to­ren geschieht von Amts wegen.

(5) Die Liqui­da­to­ren haben ihre Unter­schrift zur Auf­be­wah­rung bei dem Gericht zu zeichnen.

Die Anmel­dung der Liqui­da­to­ren wird von den Liqui­da­to­ren selbst und nicht von den bis dahin noch täti­gen Geschäfts­füh­rern vor­ge­nom­men. Die Anmel­de­pflicht besteht auch, wenn die bis­he­ri­gen Geschäfts­füh­rer zu Liqui­da­to­ren bestellt sind und sich die Ver­tre­tungs­be­fug­nis nicht geän­dert hat. Das Regis­ter­ge­richt kann die Anmel­dung der Liqui­da­to­ren mit einem Zwangs­geld durchsetzen.

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§ 66 Liquidatoren

(1) In den Fäl­len der Auf­lö­sung außer dem Fall des Insol­venz­ver­fah­rens erfolgt die Liqui­da­ti­on durch die Geschäfts­füh­rer, wenn nicht die­sel­be durch den Gesell­schafts­ver­trag oder durch Beschluss der Gesell­schaf­ter ande­ren Per­so­nen über­tra­gen wird.

(2) Auf Antrag von Gesell­schaf­tern, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals ent­spre­chen, kann aus wich­ti­gen Grün­den die Bestel­lung von Liqui­da­to­ren durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) erfolgen.

(3) Die Abbe­ru­fung von Liqui­da­to­ren kann durch das Gericht unter der­sel­ben Vor­aus­set­zung wie die Bestel­lung statt­fin­den. Liqui­da­to­ren, wel­che nicht vom Gericht ernannt sind, kön­nen auch durch Beschluss der Gesell­schaf­ter vor Ablauf des Zeit­raums, für wel­chen sie bestellt sind, abbe­ru­fen werden.

(4) Für die Aus­wahl der Liqui­da­to­ren fin­det § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ent­spre­chen­de Anwendung.

(5) Ist die Gesell­schaft durch Löschung wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit auf­ge­löst, so fin­det eine Liqui­da­ti­on nur statt, wenn sich nach der Löschung her­aus­stellt, dass Ver­mö­gen vor­han­den ist, das der Ver­tei­lung unter­liegt. Die Liqui­da­to­ren sind auf Antrag eines Betei­lig­ten durch das Gericht zu ernennen.

Bei Auf­lö­sung der GmbH sind Sie als Geschäfts­füh­rer sog. gebo­re­ner Liqui­da­tor. Sie müs­sen nicht aus­drück­lich dazu bestellt zu wer­den. Wenn Sie im Fal­le der Liqui­da­ti­on Ihre Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer nicht fort­set­zen, machen Sie sich scha­dens­er­satz­pflich­tig. Unbe­nom­men bleibt Ihnen die Mög­lich­keit, Ihr Amt aus wich­ti­gem Grund nie­der­zu­le­gen. Bestel­len die Gesell­schaf­ter oder das Gericht ande­re Liqui­da­to­ren, so blei­ben Sie als Geschäfts­füh­rer bis zu deren Amts­an­tritt im Amt. Wenn Sie als Geschäfts­füh­rer als Liqui­da­tor tätig wer­den, besteht Ihr Dienst­ver­hält­nis zur GmbH fort. Es gel­ten für Sie die bis­he­ri­gen ver­trag­li­chen Rege­lun­gen aus dem Anstellungsvertrag.

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§ 65 Anmeldung der Auflösung

(1) Die Auf­lö­sung der Gesell­schaft ist zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Dies gilt nicht in den Fäl­len der Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens und der gericht­li­chen Fest­stel­lung eines Man­gels des Gesell­schafts­ver­trags. In die­sen Fäl­len hat das Gericht die Auf­lö­sung und ihren Grund von Amts wegen ein­zu­tra­gen. Im Fal­le der Löschung der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) ent­fällt die Ein­tra­gung der Auflösung.

(2) Die Auf­lö­sung ist von den Liqui­da­to­ren zu drei ver­schie­de­nen Malen durch die in § 30 Abs. 2 bezeich­ne­ten öffent­li­chen Blät­ter bekannt­zu­ma­chen. Durch die Bekannt­ma­chung sind zugleich die Gläu­bi­ger der Gesell­schaft auf­zu­for­dern, sich bei der­sel­ben zu melden.

Die Anmel­dung der Auf­lö­sung muss von dem im Amt befind­li­chen Organ (Geschäfts­füh­rer in ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Anzahl, Liqui­da­to­ren) vor­ge­nom­men wer­den. Die Anmel­dung kann vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des erzwun­gen wer­den. Die Anmel­dung hat in ange­mes­se­ner Frist, aber nicht unver­züg­lich zu erfol­gen (1 Woche). Hat die GmbH Zweig­nie­der­las­sun­gen, dann müs­sen Sie die Anmel­de­un­ter­la­gen in öffent­li­cher beglau­big­ter Urkun­de auch für die Regis­ter­ge­rich­te der Zweig­nie­der­las­sun­gen einreichen.

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§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäfts­füh­rer sind der Gesell­schaft zum Ersatz von Zah­lun­gen ver­pflich­tet, die nach Ein­tritt der Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft oder nach Fest­stel­lung ihrer Über­schul­dung geleis­tet wer­den. Dies gilt nicht von Zah­lun­gen, die auch nach die­sem Zeit­punkt mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Geschäfts­man­nes ver­ein­bar sind. Die glei­che Ver­pflich­tung trifft die Geschäfts­füh­rer für Zah­lun­gen an Gesell­schaf­ter, soweit die­se zur Zah­lungs­un­fä­hig­keit der Gesell­schaft füh­ren muss­ten, es sei denn, dies war auch bei Beach­tung der in Satz 2 bezeich­ne­ten Sorg­falt nicht erkenn­bar. Auf den Ersatz­an­spruch fin­den die Bestim­mun­gen in § 43 Abs. 3 und 4 ent­spre­chen­de Anwendung.

Frist­be­ginn ist der objek­ti­ve Ein­tritt der Insol­venz. Eine Kennt­nis der Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung durch den Geschäfts­füh­rer ist nicht erfor­der­lich für den Frist­be­ginn. Fris­ten­de ist spä­tes­tens nach Ablauf von 3 Wochen, bis dahin müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer ent­we­der Insol­venz­an­trag gestellt oder den Insol­venz­grund besei­tigt haben. Das kann z. B. gesche­hen durch eine zwi­schen­zeit­li­che Kapi­tal­erhö­hung, Zuschüs­se der Gesell­schaf­ter (Dar­le­hen), Ver­zicht von Gläu­bi­gern. Mit der Besei­ti­gung des Insol­venz­grun­des muss eine nach­hal­ti­ge Ver­bes­se­rung der wirt­schaft­li­chen Situa­ti­on der GmbH erreicht wer­den. Die Frist kann auch mit Zustim­mung aller Gläu­bi­ger nicht ver­län­gert wer­den und darf auch nicht ohne wei­te­res voll aus­ge­schöpft wer­den, etwa wenn Sanie­rungs­ver­su­che end­gül­tig geschei­tert sind.

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