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§ 63 (aufgehoben)

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§ 62 Auflösung durch Verwaltungsbehörde

(1) Wenn eine Gesell­schaft das Gemein­wohl dadurch gefähr­det, dass die Gesell­schaf­ter gesetz­wid­ri­ge Beschlüs­se fas­sen oder gesetz­wid­ri­ge Hand­lun­gen der Geschäfts­füh­rer wis­sent­lich gesche­hen las­sen, so kann sie auf­ge­löst wer­den, ohne dass des­halb ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung stattfindet.

(2) Das Ver­fah­ren und die Zustän­dig­keit der Behör­den rich­tet sich nach den für strei­ti­ge Ver­wal­tungs­sa­chen lan­des­ge­setz­lich gel­ten­den Vorschriften.

Mit die­ser Vor­schrift stellt der Gesetz­ge­ber sicher, dass GmbH, die sich geset­zes­wid­rig ver­hal­ten, auf Antrag auf­ge­löst wer­den kön­nen. Dabei ist zu prü­fen, ob die Ein­hal­tung der Geset­ze nicht durch ein­fa­che­re Maß­nah­men erreicht wer­den kann – z. B. die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers. Erst wenn die Gesell­schaf­ter wis­sent­lich Geset­zes­ver­stö­ße durch die Geschäfts­füh­rer dul­den, kann die Behör­de auf Auf­lö­sung kla­gen. Bei­spie­le: dau­ern­der Ver­stoß gegen Steu­er­ge­set­ze, Ver­stö­ße gegen Kar­tell- oder Wirt­schafts­ge­set­ze, Ver­stö­ße gegen Umwelt­ge­set­ze, Export­vor­schrif­ten, Schein­ex­port, aber auch: Men­schen­han­del usw..

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§ 61 Auflösung durch Urteil

(1) Die Gesell­schaft kann durch gericht­li­ches Urteil auf­ge­löst wer­den, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwe­ckes unmög­lich wird, oder wenn ande­re, in den Ver­hält­nis­sen der Gesell­schaft lie­gen­de, wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung vor­han­den sind.

(2) Die Auf­lö­sungs­kla­ge ist gegen die Gesell­schaft zu rich­ten. Sie kann nur von Gesell­schaf­tern erho­ben wer­den, deren Geschäfts­an­tei­le zusam­men min­des­tens dem zehn­ten Teil des Stamm­ka­pi­tals entsprechen.

(3) Für die Kla­ge ist das Land­ge­richt aus­schließ­lich zustän­dig, in des­sen Bezirk die Gesell­schaft ihren Sitz hat.

Erhebt ein Gesell­schaf­ter Auf­lö­sungs­kla­ge, soll­ten Sie als Geschäfts­füh­rer prü­fen, ob nicht der Aus­schluss des kla­gen­den Min­der­heits­ge­sell­schaf­ters aus wich­ti­gem Grund durch­ge­setzt wer­den kann bzw. ob der Gesell­schaf­ter dazu bewegt wer­den kann, von sei­nem Aus­tritts­recht gegen Zah­lung einer ent­spre­chen­den Abfin­dung Gebrauch zu machen. Damit wird der Bestand der GmbH gesi­chert. Gleich­zei­tig kann so das ange­streb­te Ziel erreicht wer­den, ohne dass es zu lang­wie­ri­gen und kost­spie­li­gen Gerichts­ver­fah­ren kommt.

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§ 60 Auflösungsgründe

(1) Die Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung wird aufgelöst:

1. durch Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag bestimm­ten Zeit;

2. durch Beschluss der Gesell­schaf­ter; der­sel­be bedarf, sofern im Gesell­schafts­ver­trag nicht ein ande­res bestimmt ist, einer Mehr­heit von drei Vier­tei­len der abge­ge­be­nen Stimmen;

3. durch gericht­li­ches Urteil oder durch Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts oder der Ver­wal­tungs­be­hör­de in den Fäl­len der § 61 und § 62;

4. durch die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens; wird das Ver­fah­ren auf Antrag des Schuld­ners ein­ge­stellt oder nach der Bestä­ti­gung eines Insol­venz­plans, der den Fort­be­stand der Gesell­schaft vor­sieht, auf­ge­ho­ben, so kön­nen die Gesell­schaf­ter die Fort­set­zung der Gesell­schaft beschließen;

5. mit der Rechts­kraft des Beschlus­ses, durch den die Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens man­gels Mas­se abge­lehnt wor­den ist;

6. mit der Rechts­kraft einer Ver­fü­gung des Regis­ter­ge­richts, durch wel­che nach § 144a des Geset­zes über die Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichts­bar­keit ein Man­gel des Gesell­schafts­ver­trags fest­ge­stellt wor­den ist;

7. durch die Löschung der Gesell­schaft wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit nach § 141a des Geset­zes über die Ange­le­gen­hei­ten der frei­wil­li­gen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesell­schafts­ver­trag kön­nen wei­te­re Auf­lö­sungs­grün­de fest­ge­setzt werden.

Neben den im Gesetz genann­ten Auf­lö­sungs­grün­den ist zu prü­fen, ob im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH zusätz­li­che Grün­de für eine Auf­lö­sung oder Been­di­gung der GmbH vor­ge­se­hen sind. Das kön­nen sein: Tod des Gesell­schaf­ters, Weg­fall von Geneh­mi­gun­gen, Ver­äu­ße­rung des Unter­neh­mens, aber auch: Aus­schei­den eines Geschäfts­füh­rers, Kün­di­gung einer Lizenz, Weg­fall eines Part­ners. Die Bestim­mung im Gesell­schafts­ver­trag muss exakt und klar sein. Man­geln­de Ren­ta­bi­li­tät ist nicht exakt genug und daher kein Auf­lö­sungs­grund. Ist im Gesell­schafts­ver­trag ledig­lich eine Kün­di­gungs­mög­lich­keit für den Gesell­schaf­ter vor­ge­se­hen, kann der Gesell­schaf­ter aus­schei­den, die GmbH bleibt aber wei­ter­hin bestehen. Nur wenn meh­re­re Gesell­schaf­ter zugleich kün­di­gen, ist eine sol­che Klau­sel dahin­ge­hend zu ver­ste­hen, dass die Gesell­schaf­ter einen Auf­lö­sungs­be­schluss fas­sen wollen.

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§ 59 Zweigniederlassung

Die Ver­si­che­rung nach § 57 Abs. 2 ist nur gegen­über dem Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft abzu­ge­ben. Die Urkun­den nach § 57 Abs. 3 Nr. 1 und § 58 Abs. 1 Nr. 4 sind nur bei dem Gericht des Sit­zes der Gesell­schaft einzureichen.

Alle die GmbH betref­fen­den Anmel­dun­gen müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer grund­sätz­lich nur beim Regis­ter­ge­richt am Sitz der Gesell­schaft ein­rei­chen. Das Regis­ter­ge­richt muss dann die Bekannt­ma­chung zusam­men mit den zur Anmel­dung ein­ge­reich­ten Unter­la­gen an das Regis­ter­ge­richt der Zweig­nie­der­las­sung weiterreichen.

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§ 58f Kapitalherabsetzung bei gleichzeitiger Erhöhung des Stammkapitals

(1) Wird im Fall des § 58e zugleich mit der Kapi­tal­her­ab­set­zung eine Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beschlos­sen, so kann auch die Kapi­tal­erhö­hung in dem Jah­res­ab­schluss als voll­zo­gen berück­sich­tigt wer­den. Die Beschluss­fas­sung ist nur zuläs­sig, wenn die neu­en Stamm­ein­la­gen über­nom­men, kei­ne Sach­ein­la­gen fest­ge­setzt sind und wenn auf jede neue Stamm­ein­la­ge die Ein­zah­lung geleis­tet ist, die nach § 56a zur Zeit der Anmel­dung der Kapi­tal­erhö­hung bewirkt sein muß. Die Über­nah­me und die Ein­zah­lung sind dem Notar nach­zu­wei­sen, der den Beschluß über die Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals beurkundet.

(2) Sämt­li­che Beschlüs­se sind nich­tig, wenn die Beschlüs­se über die Kapi­tal­her­ab­set­zung und die Kapi­tal­erhö­hung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den sind. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung oder Kapi­tal­erhö­hung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt wor­den ist. Die Beschlüs­se sol­len nur zusam­men in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen werden.

(3) Der Jah­res­ab­schluss darf nach § 325 des Han­dels­ge­setz­buchs erst offen­ge­legt wer­den, nach­dem die Beschlüs­se über die Kapi­tal­her­ab­set­zung und Kapi­tal­erhö­hung ein­ge­tra­gen wor­den sind.

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§ 58e Beschluss über Kapitalherabsetzung

(1) Im Jah­res­ab­schluss für das letz­te vor der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr kön­nen das Stamm­ka­pi­tal sowie die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen in der Höhe aus­ge­wie­sen wer­den, in der sie nach der Kapi­tal­her­ab­set­zung bestehen sol­len. Dies gilt nicht, wenn der Jah­res­ab­schluss anders als durch Beschluss der Gesell­schaf­ter fest­ge­stellt wird.

(2) Der Beschluss über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses soll zugleich mit dem Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung gefasst werden.

(3) Die Beschlüs­se sind nich­tig, wenn der Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung nicht bin­nen drei Mona­ten nach der Beschluss­fas­sung in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solan­ge eine Anfech­tungs- oder Nich­tig­keits­kla­ge rechts­hän­gig ist oder eine zur Kapi­tal­her­ab­set­zung bean­trag­te staat­li­che Geneh­mi­gung noch nicht erteilt ist.

(4) Der Jah­res­ab­schluss darf nach § 325 des Han­dels­ge­setz­buchs erst nach Ein­tra­gung des Beschlus­ses über die Kapi­tal­her­ab­set­zung offen­ge­legt werden.

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§ 58d Gewinnausschüttung

(1) Gewinn darf vor Ablauf des fünf­ten nach der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung begin­nen­den Geschäfts­jahrs nur aus­ge­schüt­tet wer­den, wenn die Kapi­tal- und Gewinn­rück­la­gen zusam­men zehn vom Hun­dert des Stamm­ka­pi­tals errei­chen. Als Stamm­ka­pi­tal gilt dabei der Nenn­be­trag, der sich durch die Her­ab­set­zung ergibt, min­des­tens aber der nach § 5 Abs. 1 zuläs­si­ge Mindestnennbetrag.

(2) Die Zah­lung eines Gewinn­an­teils von mehr als vier vom Hun­dert ist erst für ein Geschäfts­jahr zuläs­sig, das spä­ter als zwei Jah­re nach der Beschluss­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung beginnt. Dies gilt nicht, wenn die Gläu­bi­ger, deren For­de­run­gen vor der Bekannt­ma­chung der Ein­tra­gung des Beschlus­ses begrün­det wor­den waren, befrie­digt oder sicher­ge­stellt sind, soweit sie sich bin­nen sechs Mona­ten nach der Bekannt­ma­chung des Jah­res­ab­schlus­ses, auf Grund des­sen die Gewinn­ver­tei­lung beschlos­sen ist, zu die­sem Zweck gemel­det haben. Einer Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger bedarf es nicht, die im Fall des Insol­venz­ver­fah­rens ein Recht auf vor­zugs­wei­se Befrie­di­gung aus einer Deckungs­mas­se haben, die nach gesetz­li­cher Vor­schrift zu ihrem Schutz errich­tet und staat­lich über­wacht ist. Die Gläu­bi­ger sind in der Bekannt­ma­chung nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 des Han­dels­ge­setz­buchs auf die Befrie­di­gung oder Sicher­stel­lung hinzuweisen.

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§ 58c Nichteintritt angenommener Verluste

Ergibt sich bei Auf­stel­lung der Jah­res­bi­lanz für das Geschäfts­jahr, in dem der Beschluss über die Kapi­tal­her­ab­set­zung gefasst wur­de, oder für eines der bei­den fol­gen­den Geschäfts­jah­re, dass Wert­min­de­run­gen und sons­ti­ge Ver­lus­te in der bei der Beschluss­fas­sung ange­nom­me­nen Höhe tat­säch­lich nicht ein­ge­tre­ten oder aus­ge­gli­chen waren, so ist der Unter­schieds­be­trag in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­zu­stel­len. Für einen nach Satz 1 in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­ge­stell­ten Betrag gilt § 58b Abs. 3 sinngemäß.

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§ 58b Beträge aus Rücklagenauflösung und Kapitalherabsetzung

(1) Die Beträ­ge, die aus der Auf­lö­sung der Kapi­tal- oder Gewinn­rück­la­gen und aus der Kapi­tal­her­ab­set­zung gewon­nen wer­den, dür­fen nur ver­wandt wer­den, um Wert­min­de­run­gen aus­zu­glei­chen und sons­ti­ge Ver­lus­te zu decken.

(2) Dane­ben dür­fen die gewon­ne­nen Beträ­ge in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­ge­stellt wer­den, soweit die­se zehn vom Hun­dert des Stamm­ka­pi­tals nicht über­steigt. Als Stamm­ka­pi­tal gilt dabei der Nenn­be­trag, der sich durch die Her­ab­set­zung ergibt, min­des­tens aber der nach § 5 Abs. 1 zuläs­si­ge Mindestnennbetrag.

(3) Ein Betrag, der auf Grund des Absat­zes 2 in die Kapi­tal­rück­la­ge ein­ge­stellt wor­den ist, darf vor Ablauf des fünf­ten nach der Beschluß­fas­sung über die Kapi­tal­her­ab­set­zung begin­nen­den Geschäfts­jahrs nur ver­wandt werden

1. zum Aus­gleich eines Jah­res­fehl­be­trags, soweit er nicht durch einen Gewinn­vor­trag aus dem Vor­jahr gedeckt ist und nicht durch Auf­lö­sung von Gewinn­rück­la­gen aus­ge­gli­chen wer­den kann;

2. zum Aus­gleich eines Ver­lust­vor­trags aus dem Vor­jahr, soweit er nicht durch einen Jah­res­über­schuss gedeckt ist und nicht durch Auf­lö­sung von Gewinn­rück­la­gen aus­ge­gli­chen wer­den kann;

3. zur Kapi­tal­erhö­hung aus Gesellschaftsmitteln.

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