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GmbH-Gesetz

§ 19 Einzahlungspflicht für Stammeinlagen

(1) Die Ein­zah­lun­gen auf die Stamm­ein­la­gen sind nach dem Ver­hält­nis der Geld­ein­la­gen zu leisten.

(2) Von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung der Ein­la­gen kön­nen die Gesell­schaf­ter nicht befreit wer­den. Gegen den Anspruch der Gesell­schaft ist die Auf­rech­nung nicht zuläs­sig. An dem Gegen­stand einer Sach­ein­la­ge kann wegen For­de­run­gen, wel­che sich nicht auf den Gegen­stand bezie­hen, kein Zurück­be­hal­tungs­recht gel­tend gemacht werden.

(3) Durch eine Kapi­tal­her­ab­set­zung kön­nen die Gesell­schaf­ter von der Ver­pflich­tung zur Leis­tung von Ein­la­gen höchs­tens in Höhe des Betrags befreit wer­den, um den das Stamm­ka­pi­tal her­ab­ge­setzt wor­den ist.

(4) Ist eine Geld­ein­la­ge eines Gesell­schaf­ters bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung und auf­grund einer im Zusam­men­hang mit der Über­nah­me der Geld­ein­la­ge getrof­fe­nen Abre­de voll­stän­dig oder teil­wei­se als Sach­ein­la­ge zu bewer­ten (ver­deck­te Sach­ein­la­ge), so befreit dies den Gesell­schaf­ter nicht von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung. Jedoch sind die Ver­trä­ge über die Sach­ein­la­ge und die Rechts­hand­lun­gen zu ihrer Aus­füh­rung nicht unwirk­sam. Auf die fort­be­stehen­de Geld­ein­la­ge­pflicht des Gesell­schaf­ters wird der Wert des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des im Zeit­punkt der Anmel­dung der Gesell­schaft zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter oder im Zeit­punkt sei­ner Über­las­sung an die Gesell­schaft, falls die­se spä­ter erfolgt, ange­rech­net. Die Anrech­nung erfolgt nicht vor Ein­tra­gung der Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter. Die Beweislast
für die Wert­hal­tig­keit des Ver­mö­gens­ge­gen­stan­des trägt der Gesellschafter.

(5) Ist vor der Ein­la­ge eine Leis­tung an den Gesell­schaf­ter ver­ein­bart wor­den, die wirt­schaft­lich einer Rück­zah­lung der Ein­la­ge ent­spricht und die nicht als ver­deck­te Sach­ein­la­ge im Sin­ne von Absatz 4 zu beur­tei­len ist, so befreit dies den Gesell­schaf­ter von sei­ner Ein­la­ge­ver­pflich­tung nur dann, wenn die Leis­tung durch einen voll­wer­ti­gen Rück­ge­währ­an­spruch gedeckt ist, der jeder­zeit fäl­lig ist oder durch frist­lo­se Kün­di­gung durch die Gesell­schaft fäl­lig wer­den kann. Eine sol­che Leis­tung oder die Ver­ein­ba­rung einer sol­chen Leis­tung ist in der Anmel­dung nach § 8 anzugeben.

(6) Der Ein­la­ge­an­spruch ver­jährt von sei­ner Ent­ste­hung an nach 10 Jahren.

Für die Pra­xis ist ins­be­son­de­re das sog. Auf­rech­nungs­ver­bot aus Abs. 2 Satz 2 zu beach­ten. Danach kön­nen Sie For­de­run­gen, die Sie als Gesell­schaf­ter bereits gegen die GmbH haben (zur Ver­fü­gung gestell­te Maschi­nen, Büro­ge­rä­te und Ähn­li­ches) nicht mit Ihrer aus­ste­hen­den Ein­la­ge ver­rech­nen. Wol­len Sie Ihre Ein­la­ge­ver­pflich­tung mit sol­chen sog. Sach­leis­tun­gen erbrin­gen, müs­sen Sie bereits bei der Grün­dung der Ein­tra­gung fest­le­gen, dass Sie Ihre Ein­la­ge in Form einer Sach­ein­la­ge erbrin­gen wol­len. Dazu not­wen­dig ist ein Sach­grün­dungs­be­richt, der den Wert der ein­ge­leg­ten Wirt­schafts­gü­ter belegt.

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Geschützt: Praktiker Kurz-Kommentar zum GmbH-Gesetz

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§ 04a Sitz der Gesellschaft

Sitz der Gesell­schaft ist der Ort im Inland, den der Gesell­schafts­ver­trag bestimmt.

Seit 1.11.2008 kann die GmbH, die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft, eine Toch­ter­ge­sell­schaft oder eine Zweig­nie­der­las­sung ihren Ver­wal­tungs­sitz auch im Aus­land haben.

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§ 42a Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichts

(1) Die Geschäfts­füh­rer haben den Jah­res­ab­schluß und den Lage­be­richt unver­züg­lich nach der Auf­stel­lung den Gesell­schaf­tern zum Zwe­cke der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses vor­zu­le­gen. Ist der Jah­res­ab­schluß durch einen Abschluß­prü­fer zu prü­fen, so haben die Geschäfts­füh­rer ihn zusam­men mit dem Lage­be­richt und dem Prü­fungs­be­richt des Abschluß­prü­fers unver­züg­lich nach Ein­gang des Prü­fungs­be­richts vor­zu­le­gen. Hat die Gesell­schaft einen Auf­sichts­rat, so ist des­sen Bericht über das Ergeb­nis sei­ner Prü­fung eben­falls unver­züg­lich vorzulegen.
(2) Die Gesell­schaf­ter haben spä­tes­tens bis zum Ablauf der ers­ten acht Mona­te oder, wenn es sich um eine klei­ne Gesell­schaft han­delt (§ 267 Abs. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs), bis zum Ablauf der ers­ten elf Mona­te des Geschäfts­jahrs über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und über die Ergeb­nis­ver­wen­dung zu beschlie­ßen. Der Gesell­schafts­ver­trag kann die Frist nicht ver­län­gern. Auf den Jah­res­ab­schluß sind bei der Fest­stel­lung die für sei­ne Auf­stel­lung gel­ten­den Vor­schrif­ten anzuwenden.
(3) Hat ein Abschluß­prü­fer den Jah­res­ab­schluß geprüft, so hat er auf Ver­lan­gen eines Gesell­schaf­ters an den Ver­hand­lun­gen über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses teilzunehmen.
(4) Ist die Gesell­schaft zur Auf­stel­lung eines Kon­zern­ab­schlus­ses und eines Kon­zern­la­ge­be­richts ver­pflich­tet, so sind die Absät­ze 1 bis 3 ent­spre­chend anzu­wen­den. Das Glei­che gilt hin­sicht­lich eines Ein­zel­ab­schlus­ses nach § 325 Abs. 2a des Han­dels­ge­setz­buchs, wenn die Gesell­schaf­ter die Offen­le­gung eines sol­chen beschlos­sen haben.

Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Unter­la­gen zur Rech­nungs­le­gung unver­züg­lich  vor­le­gen. Das ist der Fall, wenn die Unter­la­gen mit einer Frist von einer, höchs­tens zwei Wochen nach Erhalt den Gesell­schaf­tern aus­ge­hän­digt wer­den. Kom­men die Geschäfts­füh­rer ihrer Pflicht zur Vor­la­ge der Unter­la­gen der Rech­nungs­le­gung nicht recht­zei­tig nach, kön­nen die Gesell­schaf­ter dies mit einer Leis­tungs­kla­ge, even­tu­ell per Einst­wei­li­ger Ver­fü­gung,  durch­set­zen. Die­se Mög­lich­keit steht jedem ein­zel­nen Gesell­schaf­ter offen, sofern die übri­gen Gesell­schaf­ter kein Inter­es­se an der Offen­le­gung der Unter­la­gen haben (Min­der­hei­ten­schutz).

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§ 12 (aufgehoben)

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Der Prak­ti­ker-Kurz-Kom­men­tar zum GmbH-Gesetz

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§ 87 (aufgehoben)

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§ 86 Umstellung auf den Euro (aufgehoben)

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§ 85 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer ein Geheim­nis der Gesell­schaft, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm in sei­ner Eigen­schaft als Geschäfts­füh­rer, Mit­glied des Auf­sichts­rats oder Liqui­da­tor bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt offenbart.

(2) Han­delt der Täter gegen Ent­gelt oder in der Absicht, sich oder einen ande­ren zu berei­chern oder einen ande­ren zu schä­di­gen, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren oder Geld­stra­fe. Eben­so wird bestraft, wer ein Geheim­nis der in Absatz 1 bezeich­ne­ten Art, nament­lich ein Betriebs- oder Geschäfts­ge­heim­nis, das ihm unter den Vor­aus­set­zun­gen des Absat­zes 1 bekannt­ge­wor­den ist, unbe­fugt verwertet.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag der Gesell­schaft ver­folgt. Hat ein Geschäfts­füh­rer oder ein Liqui­da­tor die Tat began­gen, so sind der Auf­sichts­rat und, wenn kein Auf­sichts­rat vor­han­den ist, von den Gesell­schaf­tern bestell­te beson­de­re Ver­tre­ter antrags­be­rech­tigt. Hat ein Mit­glied des Auf­sichts­rats die Tat began­gen, so sind die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren antragsberechtigt.

Geschützt wird jedes Geheim­nis der GmbH, das mate­ri­el­len oder ideel­len Wert hat. Unter Geheim­nis ver­steht man dabei eine rela­tiv unbe­kann­te Tat­sa­che, die nur einem beschränk­ten Per­so­nen­kreis zugäng­lich und damit bekannt ist. Das betrifft also nicht alle Infor­ma­tio­nen, die laut Offen­le­gungs­pflich­ten ver­öf­fent­licht wer­den müs­sen. An der Geheim­hal­tung muss die GmbH ein sach­li­ches Inter­es­se haben. In der Pra­xis ist es üblich, die­se Vor­schrift durch eine aus­drück­li­che, scha­dens­er­satz­aus­lö­sen­de Klau­sel im Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers (bzw. in der Geschäfts­ord­nung für Geschäfts­füh­rer oder den Bei­rat) zu ver­stär­ken. In der Pra­xis ent­spricht die­se Rege­lun­gen den Vor­schrif­ten des § 404 AktG und hat in der Pra­xis kei­ne wei­ter­rei­chen­de Bedeutung.

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§ 84 Pflichtverletzung bei Verlust, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer es als Geschäfts­füh­rer unter­lässt, den Gesell­schaf­tern einen Ver­lust in Höhe der Hälf­te des Stamm­ka­pi­tals anzuzeigen.

(2) Han­delt der Täter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Unter­las­sungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Danach wird  der Geschäfts­füh­rer bei Vor­lie­gen von Früh­si­gna­len einer Unter­neh­mens­kri­se ver­pflich­tet, sich einen Über­blick über die finan­zi­el­le Situa­ti­on der GmbH zu ver­schaf­fen. Nach dem Gesetz ist jedes ein­zel­nen Mit­glied der Geschäfts­füh­rung unab­hän­gig von der jewei­li­gen Res­sort- und Ver­tre­tungs­macht ver­pflich­tet. Die Straf­an­dro­hung betrifft auch den Stroh­mann, d. h. wenn der Geschäfts­füh­rer nur vor­ge­scho­ben wird und der Haupt-Gesell­schaf­ter fak­tisch die Geschäf­te der GmbH führt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie sich der Ver­pflich­tung zur Ver­lust­an­zei­ge nicht durch Amts­nie­der­le­gung ent­zie­hen (Amts­nie­der­le­gung zur Unzeit). Der Geschäfts­füh­rer kann die Gesell­schaf­ter ent­we­der im Rah­men einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung (Tages­ord­nung), aber auch mit ein­ge­schrie­be­nem Brief über den Ver­lust von 50 % des Stamm­ka­pi­tals informieren.

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§ 83 (aufgehoben)

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