Bereits der bloße Informationsaustausch zwischen Unternehmen im Wettbewerb berechtigt die Kartellbehörden, Strafen zu verhängen. Wörtlich heißt es dazu in einem Urteil des OLG Düsseldorf : … „Zwar habe es keine koordinierten Preisabsprachen gegeben, wohl aber einen regelmäßigen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch über die Verhandlungen mit dem Lebensmittelhandel – teilweise sogar über beabsichtigte Preiserhöhungen“. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.1.2017, V‑4 Kart 4/15 OWI).
Die Unternehmen (Süßwarenhersteller) betrieben in einem „Arbeitskreis Konditionenvereinigung“ regelmäßigen Informationsaustausch über Branchenfragen. Konkret ging es über den Stand der Verhandlungen mit dem Handel. Dazu: „Unternehmen dürfen keine wettbewerblich sensiblen Informationen austauschen“. U. E. ist das ein Frontalangriff auf alle Erfa-Gruppen. Als Geschäftsführer sind Sie gut beraten, sich zurückzuhalten bzw. auf solche Veranstaltungen zu verzichten (vgl. Nr. 38/2016).