Vergleichbar dem Lohnsteuerverfahren, bei dem die GmbH die Einkommensteuer des Arbeitnehmers im Lohnsteuerverfahren vorab an das Finanzamt abführt, führt die GmbH Teile der Einkommensteuer des Gesellschafters (Abgeltungssteuer 25%) in Form der Kapitalertragsteuer vorab an das Finanzamt ab. Die Kapitalertragsteuer ist damit eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer der Gesellschafter. Der Gesellschafter kann die Kapitalertragsteuer auf die persönliche Einkommensteuer anrechnen.
Der Kapitalertragsteuer unterliegen insbesondere (§ 43 EStG):
- offene Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einschließlich Vorabausschüttungen,
- Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung oder einem partiarischen Darlehen und
- Auszahlungen aufgrund von Kapitalherabsetzungen oder der Auflösung der GmbH.
Kapitalertragsteuer ist auch dann einzubehalten, wenn die GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten wird und die Erträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern sind.
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