„Was passiert, wenn ich den Jahresabschluss der GmbH nicht termingerecht vorlege?“ – so die Anfrage eines Kollegen, der mit den Zahlen der GmbH nicht hinterherkommt. Danach müssen GmbHs jährlich einen Jahresabschluss aufstellen und diesen durch die Gesellschafter feststellen lassen (Rechtsquelle: § 42 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Ein Verstoß gegen diese Vorschriften bedeutet für Sie als Geschäftsführer: …
- Als Geschäftsführer sind Sie zuständig zur Vorlage der Steuererklärungen der GmbH. Dazu ist auch der Jahresabschluss der GmbH einzureichen. Verstöße gegen diese Steuervorschrift werden mit Bußgeldern, Strafzinsen oder sogar als Straftat belangt.
- Außerdem können die Gesellschafter den Geschäftsführer in die Haftung nehmen. Ggf. muss der Geschäftsführer Schaden ersetzen. Außerdem drohen organ- und arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Die Rechtslage: In einem aktuellen Urteil hat jetzt ganz aktuell das Kammergericht Berlin zu diesem Sachverhalt entschieden. Dort heißt es: „Der Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Jahresabschluss innerhalb der gesetzten Fristen den Gesellschaftern vorgelegt wird. Unterlässt er das, stellt das ein gravierendes Fehlverhalten dar“. Folge: Das rechtfertigt eine sofortige Abberufung aus dem Amt – und zwar sogar aus wichtigem Grund. Das bedeutet: Ist per Gesellschaftsvertrag eine Abberufung nur aus wichtigem Grunde vorgesehen, dann genügt dieses Vergehen für eine Abberufung. Weitere Rechtsfolge: In der Regel kann dann auch der Anstellungsvertrag aus wichtigem Grund und damit „fristlos“ aufgekündigt werden (vgl. zuletzt Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11).
Für die Praxis: Gibt es im Verhältnis zwischen dem/den Geschäftsführer/n und den Gesellschaftern Probleme, müssen Sie die Fristen zur Aufstellung des Jahresabschlusses ganz genau nehmen. Nur dann ist sichergestellt, dass Ihnen daraus kein Nachteil in Form eines Abberufungsgrundes bzw. eines Fehlverhaltens-Vorwurfs gemacht werden kann. Bedenken Sie, dass Ihnen das Fristversäumnis bei künftigen Auseinandersetzungen auch noch Jahre später vorgehalten werden kann – eventuell als Beleg für Ihre Unzuverlässigkeit oder als Beispiel für ein Fehlverhalten in der Vergangenheit. Es gilt: Der Jahresabschluss der kleinen GmbH (Bilanzsumme bis 4.840.000 €, Umsatz bis 9.680.000 €, bis 50 Mitarbeiter) muss bis zum 31.8. des Folgejahres festgestellt sein (Bis zum Monatsende: Jahresabschluss 2011). Für alle anderen GmbHs ist der 30.11. der letzte Zeitpunkt. Im Urteilsfall hatte der Geschäftsführer bis zuletzt den Jahresabschluss 2009 nicht vorgelegen können.