Mit der Umstellung der ehemaligen Anspar-Rücklage auf den sog. Investitionsabzugsbetrag wurden auch strengere Anforderungen seitens der Finanzbehörden an die Nachweispflicht der Unternehmen eingeführt. In der Praxis müssen Sie ab sofort mit diesen Neuerungen und Verschärfungen leben:
- Bei neu gegründeten Betrieben (Tochterunternehmen) wird es eine besondere Prüfung der Investitionsabsicht geben.
- Sie müssen anhand von Unterlagen die Investitionsabsicht am Bilanzstichtag darzulegen (z. B. Kostenvoranschläge, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindlichen Bestellungen).
- Gewichtige Indizien, die für das Vorliegen der Investitionsabsicht bei einem in Gründung befindlichen Betrieb sprechen, sind z. B., dass der Steuerpflichtige im Rahmen der Betriebseröffnung selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist.
- Allein die Einholung von unverbindlichen Angeboten sowie Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an Informationsveranstaltungen reichen jedoch nicht als Nachweis der Investitionsabsicht aus, da diese ersten Vorbereitungshandlungen für den Steuerpflichtigen in der Regel kostenfrei und risikolos sind.
- Außerdem wird laufend überprüft, ob sich die geplante Investition konkretisiert (BMF-Schreiben vom 20.11.2013, IV C 6 – S 2139‑b/07/10002).
Der Investitionsabzugsbetrag wurde zwar von vielen (kleineren) Unternehmen gerne als Gewinn mindernde Bilanzposten angesetzt, ohne dass die Investitionsabsicht im Vordergrund stand. Das wird sich jetzt aber ändern: Nach den neuen Vorschriften sind die Finanzbehörden berechtigt, schon nach 1 Jahr weitere Nachweise für die Ernsthaftigkeit der Investitionsbereitschaft zu verlangen. Empfohlener Nachweis: Bestellung/Kaufvertrag auf Termin, Protokoll Anschaffungsbeschluss der Geschäftsleitung, Business-Plan.