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Volkelt-Briefe

Insolvenzsrecht: „Zahlungsunfähig“ – verklausuliert

Erklärt Ihnen ein Kun­de, dass er sei­ne anwach­sen­den Schul­den nur mit Hil­fe neu­er (Bar-) Mit­tel und dann gegen eine Ein­mal­zah­lung und (hier: zwan­zig) fol­gen­den Monats­ra­ten beglei­chen kann, dann kommt das einer Zah­lungs­un­fä­hig­keits­er­klä­rung gleich (BGH, Urteil vom 16.6.2016, IX R 23/15). …Wich­tig ist die­se Ein­schät­zung im Hin­blick auf die Insol­venz­an­trags­pflicht. Wenn Ihre GmbH eine sol­che For­mu­lie­rung ver­wen­det, weil Sie einen Zah­lungs­auf­schub errei­chen wol­len, dann ent­spricht das einer Insol­venz­er­klä­rung. Spä­tes­tens dann beginnt die 3‑Wo­chen-Frist zur Stel­lung des Insol­venz­an­trags. Der Insol­venz­ver­wal­ter kann sich – wenn er ein sol­ches Schrei­ben an einen Gläu­bi­ger vor­fin­det –am Datum ori­en­tie­ren und Ihnen das Insol­venz­ver­ge­hen schwarz auf weis nachweisen.

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