Trotz Zuschüssen und Kredithilfen: In vielen GmbHs – so berichten es die Kollegen/Innen – wird weiterhin fieberhaft gerechnet, wie das Geschäftsjahr gerettet werden kann, ohne dass eine kritische rote Linie überschritten werden muss (vgl. zuletzt Nr. 15/2020). Stichwort: Insolvenz. Ganz auf die Schnelle hat der Gesetzgeber die Insolvenzantragspflicht für den GmbH/UG-Geschäftsführer bis zum 31.12.2020 ausgesetzt. Aber – und darauf weisen unterdessen alle GmbH-Experten nach ausführlichem Studium der rechtlichen Grundlagen hin: Die neue Rechtslage entbindet den Geschäftsführer nur von der Haftung gegen Verstöße gemäß § 64 GmbH-Gesetz (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung).
Die neue Rechtslage entbindet aber nicht gegen Pflichtverstöße nach § 43 des GmbH-Gesetzes (Haftung des Geschäftsführers). Danach gilt: „Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden”. Im Klartext heißt das: Wer in der Krise einfach weiter wirtschaftet wie bisher, geht ein hohes Risiko ein, schlussendlich mit dem Privatvermögen für offene Forderungen der GmbH/UG – sei es von Gläubigern, der Sozialversicherung oder den Steuerbehörden – einstehen zu müssen.
Beispiel „Miet- und Pachtzahlungen”: Der Fall Adidas hat die Frage der Geschäftsführer-Verantwortung sogar in die Medien gebracht. Hintergrund: Besteht im Falle einer außergewöhnlichen wirtschaftlichen Krise der GmbH/UG (hier: Pandemie und die Folgen des staatlich verordneten Lockdown) für den Geschäftsführer die Pflicht, bestehende Verträge zu kündigen, um so das wirtschaftliche Überleben zu sichern. Anderes Beispiel: Einige Fluggesellschaften haben bestehende Verträge mit Flugzeugbauern „aus wichtigem Grund” gekündigt – und wollen die bestellten Flugzeuge nicht mehr abnehmen. Entscheidend ist auch, was in den Verträgen steht. Man kann davon ausgehen, dass ein Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund besteht – allerdings nur gegen die vereinbarte Vertragsstrafe. So weit die Beispiele aus Konzernen (dazu: Grundsätzliches zur Rechtslage in der Zeitschrift Die Aktiengesellschaft, „Update Coronakrise: Nützliche” Vertragsbrüche von Geschäftsleitern” von RA Dr. Gerrit M. Bulgrin, LL.M., und RA Dr. Maximilian Wolf, LL.M., Kanzlei Freshfield, Hamburg).
Auch für Geschäftsführer kleinerer Unternehmen (GmbH, UG) kann es eine Verpflichtung zur Kündigung von laufenden Verträgen geben. Z. B., wenn absehbar ist, dass die Pachtzahlungen der nächsten Monate – bei entsprechenden Umsatzrückgängen – in einigen Monaten zur Zahlungsunfähigkeit führen wird. Was tun? Adidas hat unterdessen die Miet- und Pachtzahlungen wieder aufgenommen. Grundsätzlich gilt: Einen Anspruch auf Miet- und Pachtreduzierung haben Sie nicht. Wir empfehlen:
- Verlassen Sie sich nur auf schriftliche Vereinbarungen.
- Dokumentieren Sie gründlicher als gewöhnlich.
- Beziehen Sie die Gesellschafter bei Entscheidungen mit weiter reichenden Auswirkungen/verhältnismäßig großem finanziellen Umfang ein.
- Handeln Sie Zahlungsaufschub aus – mit klaren Konditionen (Frist, Rate, Abschlusszahlung, Zinsen (0‑Zins)).
- Die meisten Gläubiger fahren mit einem Zahlungsaufschub besser als mit der Quote
- Beziehen Sie die Hausbank in Ihre wirtschaftlichen Vorhaben ein.
- Können Sie nicht leisten, bleiben Alternativen (Schutzschirmverfahren, Insolvenz in Eigenregie)