Auch wenn Sie als Geschäftsführer in der wirtschaftlichen Krise der GmbH bereits innerhalb der Dreiwochen-Frist korrekt Insolvenzantrag gestellt haben, dürfen Sie anschließend nicht einfach Ihr Amt niederlegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.11.2014, 20 W 317/11, rechtskräftig). …
Im Gesellschaftsrecht gilt das als Amtsniederlegung zur „Unzeit“. Anders zu beurteilen ist der Fall, wenn die Gesellschafter den Geschäftsführer abberufen. Dieses Recht bleibt. Allerdings müssen die Gesellschafter dann einen Nachfolge-Geschäftsführer bestimmen. Tun sie das nicht, wird das Amtsgericht einen Not-Geschäftsführer bestellen. Aber: Auch nach einer Abberufung bleibt die Geschäftsführer-Haftung bestehen – z. B. für nicht abgeführte Steuer oder Sozialversicherungsbeiträge. Besser ist es, wenn der Geschäftsführer im Amt bleibt. Dann kann er das Insolvenzverfahren noch beeinflussen und bei einer Sanierung bzw. beim Verkauf die Interessen der Gesellschafter besser einbringen.