Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Compliance im Unternehmen. Sie müssen „Recht und Gesetz“ korrekt umsetzen und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Gerade im GmbH-Recht ist hier vieles in Bewegung. Wir haben wichtige Neuerungen aus 2019 in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
Arbeitsrecht | Nebenbeschäftigung steht sachgrundloser Befristung nicht im Wege: Handelte es sich bei dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis um eine nur geringfügige Nebenbeschäftigung während der Schul‑, Studien- oder Ausbildungszeit, kann anschließend ein befristetes Beschäftigungsverhältnis mit dem Arbeitnehmer abgeschlossen werden. Die oben genannten Tätigkeiten fallen nicht unter das Verbot einer sachgrundlosen Befristung. | BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 429/17 |
Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat: Ein Betriebsrat, der die Zusammenarbeit mit der Personalleitung verweigert, unzutreffende Aussagen über den Arbeitgeber macht und in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise gerichtliche Verfahren gegen den Arbeitgeber einleitet, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben, verletzt seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise. In einem solchen Fall kann auch in Zukunft eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht erwartet werden. | Arbeitsgericht Solingen, Urteil v. 4.10.2019, 1 BV 27/18 | |
Befristung des Urlaubsanspruchs: Der Anspruch eines Arbeitnehmers erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen, und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Im Klartext: Sie müssen den Arbeitnehmer rechtzeitig dazu auffordern, den ihm zustehenden Resturlaub anzutreten. | BAG, Urteil v. 19.2.2019, 9 AZR 423/16 | |
Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages: Wird der Aufhebungsvertrag zwischen der GmbH und einem Arbeitnehmer außerhalb der Geschäftsräume der GmbH (z. B. in der Wohnung des Arbeitnehmers, in den Räumen des Anwalts) abgeschlossen, dann ist das kein Hindernis. Laut Bundesarbeitsgericht (BAG) handelt es sich dabei nicht um ein sog. Haustürgeschäft, für das eine zweiwöchige Widerrufsfrist gelten würde. | BAG, Urteil v. 7.2.2019, 6 AZR 75/18 | |
Sonst noch wichtig … | gGmbH – Vorteilsnahme des Geschäftsführers kostet die Gemeinnützigkeit: Erhält der Geschäftsführer einer gGmbH Leistungen oder Zuwendungen von der GmbH (hier: Pflegeleistungen für ein Familien-Mitglied), die sonst nur Kunden gegen ein Entgelt bereitgestellt werden, führt das zum Verlust der Gemeinnützigkeit und dazu, dass die Bereitstellung und Organisation eines ambulanten sozialen Pflege- und Assistentendienstes und die Trägerschaft von Pflegeeinrichtungen steuerlich als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eingestuft wird. Das kann sogar nachträglich – also mit steuerlicher Rückwirkung – festgestellt werden. | FG Düsseldorf, Urteil v. 12.4.2019, 6 K 3664/16 |