Als GmbH-Praktiker wissen Sie, dass die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) eines der immer wiederkehrenden, ärgerlichen und meist ziemlich teuren Steuerthemen in der GmbH ist. Ob überhöhte Gehaltszahlungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer, zu hohe Zinsen für ein Gesellschafter-Darlehen oder Fehler in den Vertragsformalien: Die Praxis der Finanzbehörden ist und bleibt nur schwer zu durchschauen. Ihr Steuerberater ist gefordert. Hier ein Überblick über die vGA-Themen, die in 2017 von den deutschen Finanzgerichten entschieden wurden und in der Praxis beachtet werden sollten: …
Thema | Inhalt | Gericht/Datum/Az. |
Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen | Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Zinsen für Darlehen zwischen verbundenen Unternehmen nach der Kostenaufschlagmethode berechnet werden. Nach dieser Entscheidung sind im Einzelfall aber auch andere anerkannte Standardmethoden (Preisvergleichsmethode oder Wiederverkaufspreismethode) zulässige Verfahren, um die Höhe der vereinbarten Zinsen gegenüber den Finanzbehörden zu belegen. | FG Münster Urteil v. 7.12.2017 13 K 4037/13 K, F |
Treuhand an einem GmbH-Anteil | Wenn Sie nachträglich im Steuerverfahren behaupten, dass der GmbH-Anteil „faktisch“ vom Ehegatten verwaltet wird, hat das keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Absprache genügt auf keinen Fall. Der Treuhandvertrag muss folgende Punkte enthalten: Die Verfügungsgewalt des Treugebers wird tatsächlich eingeschränkt, es muss erkennbar sein, dass der Treuhänder auf Rechnung des Treugebers handelt, der Treugeber behält seine Weisungsbefugnis und der Treugeber muss jederzeit berechtigt sein, die Herausgabe des Treugutes verlangen zu können. Alle diese Regelungspunkte sollten also auf jeden Fall im Treuhandvertrag vereinbart sein. In allen anderen Fällen müssen Sie davon ausgehen, dass Zahlungen an den Anteilseigner als vGA behandelt werden | BFH Urteil v. 14.3.2017 VIII R 32/14 |
Geschäftsführer Pensionszusage | Die Pensionszusage für den Geschäftsführer einer GmbH muss angemessen sein – laut BMF sind das maximal 75 % der zuletzt bezogenen Aktivbezüge. Dauerhafte Gehaltskürzungen müssen einberechnet werden. Zur Berechnung der 75 % – Grenze müssen auch zusätzliche Leistungen aus einer gesetzlichen Rente und anderen privaten Vorsorgemaßnahmen (Direktversicherungsrente) einbezogen werden. Der BFH bestätigt aber ausdrücklich in diesem Urteil, dass bei der Berechnung der aktiven Bezüge variable Bestandteile zu berücksichtigen sind. Dazu kann ein Durchschnittswert aus den letzten 5 Jahren gebildet werden. | BFH Urteil v. 20.12.2016 I R 4/15 |
Im Vergleich zu den Vorjahren haben sich die Gerichte zurückgehalten. Es gab in 2017 vergleichsweise wenig Urteile zur vGA. Das liegt aber auch daran, dass unterdessen fast alle steuerlichen Sachverhalte zur vGA bis in Details höchstrichterlich geklärt sind und es nur noch in gut begründbaren Ausnahmefällen und bei höchsten rechtlichen Zweifeln lohnt, ein finanzgerichtliches Verfahren – verbunden mit entsprechendem Kostenrisiko – anzustreben.