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Volkelt-Briefe

Im Überblick: Urteile 2017 zur vGA, die SIE kennen sollten …

Als GmbH-Prak­ti­ker wis­sen Sie, dass die sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung (vGA) eines der immer wie­der­keh­ren­den, ärger­li­chen und meist ziem­lich teu­ren Steu­er­the­men in der GmbH ist. Ob über­höh­te Gehalts­zah­lun­gen an den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, zu hohe Zin­sen für ein Gesell­schaf­ter-Dar­le­hen oder Feh­ler in den Ver­trags­for­ma­li­en: Die Pra­xis der Finanz­be­hör­den ist und bleibt nur schwer zu durch­schau­en. Ihr Steu­er­be­ra­ter ist gefor­dert. Hier ein Über­blick über die vGA-The­men, die in 2017 von den deut­schen Finanz­ge­rich­ten ent­schie­den wur­den und in der Pra­xis beach­tet wer­den sollten: …

The­ma Inhalt Gericht/Datum/Az.
Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unternehmen Es ist nicht zu bean­stan­den, wenn die Zin­sen für Dar­le­hen zwi­schen ver­bun­de­nen Unter­neh­men nach der Kos­ten­auf­schlag­me­tho­de berech­net wer­den. Nach die­ser Ent­schei­dung sind im Ein­zel­fall aber auch ande­re aner­kann­te Stan­dard­me­tho­den (Preis­ver­gleichs­me­tho­de oder Wie­der­ver­kaufs­preis­me­tho­de) zuläs­si­ge Ver­fah­ren, um die Höhe der ver­ein­bar­ten Zin­sen gegen­über den Finanz­be­hör­den zu belegen. FG Müns­ter  Urteil  v. 7.12.2017                                      13 K 4037/13 K, F
Treu­hand an einem GmbH-Anteil Wenn Sie nach­träg­lich im Steu­er­ver­fah­ren behaup­ten, dass der GmbH-Anteil „fak­tisch“ vom Ehe­gat­ten ver­wal­tet wird, hat das kei­ne Aus­sicht auf Erfolg. Eine münd­li­che Abspra­che genügt auf kei­nen Fall. Der Treu­hand­ver­trag muss fol­gen­de Punk­te ent­hal­ten: Die Ver­fü­gungs­ge­walt des Treu­ge­bers wird tat­säch­lich ein­ge­schränkt, es muss erkenn­bar sein, dass der Treu­hän­der auf Rech­nung des Treu­ge­bers han­delt, der Treu­ge­ber behält sei­ne Wei­sungs­be­fug­nis und der Treu­ge­ber muss jeder­zeit berech­tigt sein, die Her­aus­ga­be des Treu­gu­tes ver­lan­gen zu kön­nen. Alle die­se Rege­lungs­punk­te soll­ten also auf jeden Fall im Treu­hand­ver­trag ver­ein­bart sein. In allen ande­ren Fäl­len müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Zah­lun­gen an den Anteils­eig­ner als vGA behan­delt werden BFH Urteil v. 14.3.2017                                     VIII R 32/14
Geschäfts­füh­rer Pensionszusage Die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den Geschäfts­füh­rer einer GmbH muss ange­mes­sen sein – laut BMF sind das maxi­mal 75 % der zuletzt bezo­ge­nen Aktiv­be­zü­ge. Dau­er­haf­te Gehalts­kür­zun­gen müs­sen ein­be­rech­net wer­den. Zur Berech­nung der 75 % – Gren­ze müs­sen auch zusätz­li­che Leis­tun­gen aus einer gesetz­li­chen Ren­te und ande­ren pri­va­ten Vor­sor­ge­maß­nah­men (Direkt­ver­si­che­rungs­ren­te) ein­be­zo­gen wer­den. Der BFH bestä­tigt aber aus­drück­lich in die­sem Urteil, dass bei der Berech­nung der akti­ven Bezü­ge varia­ble Bestand­tei­le zu berück­sich­ti­gen sind. Dazu kann ein Durch­schnitts­wert aus den letz­ten 5 Jah­ren gebil­det werden. BFH Urteil v. 20.12.2016 I R 4/15

 

 Im Ver­gleich zu den Vor­jah­ren haben sich die Gerich­te zurück­ge­hal­ten. Es gab in 2017 ver­gleichs­wei­se wenig Urtei­le zur vGA. Das liegt aber auch dar­an, dass unter­des­sen fast alle steu­er­li­chen Sach­ver­hal­te zur vGA bis in Details höchst­rich­ter­lich geklärt sind und es nur noch in gut begründ­ba­ren Aus­nah­me­fäl­len und bei höchs­ten recht­li­chen Zwei­feln lohnt, ein finanz­ge­richt­li­ches Ver­fah­ren – ver­bun­den mit ent­spre­chen­dem Kos­ten­ri­si­ko – anzustreben.

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