Hat der Insolvenzverwalter einer GmbH Anhaltspunkte dafür, dass das Stammkapital der GmbH bereits im Gründungsstadium angegriffen oder verbraucht ist, müssen die Gesellschafter beweisen, dass das nicht der Fall war. Können Sie das nicht, … haften Sie und müssen sie auf Aufforderung des Insolvenzverwalters die Stammeinlage nochmals einzahlen (OLG Rostock, Urteil vom 4.6.2014, 1 U 51/11).
Die GmbH hatte bereits vor der Eintragung ins Handelsregister die Geschäfte aufgenommen und für eine Genehmigung gemäß Immissionsschutzgesetz 23.260 EUR Gebührenschulden begleichen müssen. Mit dem Ergebnis, dass de facto bereits mit der Eintragung eine Unterbilanz mit entsprechender Gesellschafter-Haftung gegeben war (so gemäß § 11 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Achtung: Diese Haftung besteht dann, wenn die Gesellschafter der GmbH vor Eintragung der GmbH für die GmbH Geschäfte eingehen.