Ist die Konzern-Muttergesellschaft insolvent und unterlässt der Konzern-Vorstand eine rechtzeitige Insolvenzanmeldung dann haftet er gegenüber den Tochtergesellschaften, die weiter in den Cash-Pool einzahlen, dafür aber … keine werthaltigen Erstattungsansprüche mehr erhalten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2014, I‑17 U 51/12, Quelle: GmbH-Rundschau 2015, Seite 303 ff.).
Damit ist das sog. Babcock Borsig – Verfahren rechtskräftig und endgültig entschieden. Der Verstoß gegen die Insolvenzantragspflicht hat auch Haftungswirkung gegenüber den so in Mitleidenschaft gezogenen Tochtergesellschaften. Der Vorstand haftet auch für deren Schaden und Schadensfolgen (Anschlussinsolvenz) – und zwar mit seinem privaten Vermögen.