Kategorien
Volkelt-Briefe

Haftung: Falsche Angaben des Geschäftsführers bei Kapitalerhöhung

Ein sog. Kapi­tal­erhö­hungs­schwin­del liegt bereits dann vor, wenn … 

Sie als Geschäfts­füh­rer den Erhalt und die Ver­fü­gungs­voll­macht über die Ein­la­gen zur Kapital­erhöhung bestä­ti­gen, die­se aber tat­säch­lich nicht ver­füg­bar sind, weil die Kre­dit geben­de Bank die freie Ver­wen­dung der Mit­tel des Geschäfts­kon­tos unter­bin­den kann – z. B. durch Zweck­bin­dungs­vor­ga­ben. Die fal­sche Erklä­rung des Geschäfts­füh­rers ist straf­recht­lich rele­vant (§ 82 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil vom 29.6.2016, 2 StR 520/15).

Im Ver­fah­ren hat­te das Gericht einen Geschäfts­füh­rer zu einer Frei­heits­stra­fe von 2 Jah­ren und 10 Mona­ten ver­ur­teilt – neben dem oben genann­ten Sach­ver­halt kamen dazu Betrug, Grün­dungs­schwin­del und Bank­rott. Die­ses Urteil hat­te aber vor dem BGH kei­nen Bestand (Urteil vom 10.6.2013, 2 StR 195/12). In einem zwei­ten Ver­fah­ren ver­ur­teil­te das LG den Kapi­tal­erhö­hungs­schwin­del mit einer Stra­fe von einem Jahr und 4 Mona­ten auf Bewäh­rung. Der BGH hat die­ses Urteil nun­mehr bestätigt.

Schreibe einen Kommentar