Ein sog. Kapitalerhöhungsschwindel liegt bereits dann vor, wenn …
Sie als Geschäftsführer den Erhalt und die Verfügungsvollmacht über die Einlagen zur Kapitalerhöhung bestätigen, diese aber tatsächlich nicht verfügbar sind, weil die Kredit gebende Bank die freie Verwendung der Mittel des Geschäftskontos unterbinden kann – z. B. durch Zweckbindungsvorgaben. Die falsche Erklärung des Geschäftsführers ist strafrechtlich relevant (§ 82 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil vom 29.6.2016, 2 StR 520/15).
Im Verfahren hatte das Gericht einen Geschäftsführer zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt – neben dem oben genannten Sachverhalt kamen dazu Betrug, Gründungsschwindel und Bankrott. Dieses Urteil hatte aber vor dem BGH keinen Bestand (Urteil vom 10.6.2013, 2 StR 195/12). In einem zweiten Verfahren verurteilte das LG den Kapitalerhöhungsschwindel mit einer Strafe von einem Jahr und 4 Monaten auf Bewährung. Der BGH hat dieses Urteil nunmehr bestätigt.