Seit dem Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz (1.8.2009) haben die Finanzämter die Möglichkeit, systematische Steuerprüfungen nicht nur bei Firmen sondern auch bei privaten Steuerzahlern durchzuführen. Und zwar dann, wenn …der Steuerzahler mehr als 500.000 € positives Einkommen im Jahr zu versteuern hat – ohne Anrechnung und Abzug von Verlusten. Eine besondere Begründung – also ein bestimmter Prüfungsanlass – ist nicht notwendig. Alleine der Tatbestand des Gutverdienens rechtfertigt den staatlichen Einblick in private Sphären.
Hier gilt es Vorkehrungen zu treffen. Z. B. bei den Belegen. Sie müssen auch alle privaten Belege, die für die steuerliche Beurteilung von Bedeutung sind, über 6 Jahre aufbewahren. Mehr noch: Weisen Sie z. B. keine (steigenden) Zinseinkünfte aus, müssen Sie belegen können, dass Sie Ihr Einkommen anderweitig ausgegeben haben – z. B. auf Reisen (Belege aufbewahren). Anschlussprüfungen sind möglich.
Für die Außenprüfung können auch elektronische Daten herangezogen werden. Im Klartext: Der Prüfer hat Zugang zu Ihrem privaten PC oder Notebook bzw. kann die Herausgabe von elektronischen Daten verlangen – und juristisch durchsetzen. Stellen Sie sicher, dass finanzamtsrelevante Informationen und andere private Daten auf dem PC deutlich getrennt werden – zu den privaten Daten hat der Betriebsprüfer nämlich keinen Zugang. Wichtig: Aus diesem Grund sollten Sie auch darauf achten, dass Ehepartner auch zu Hause getrennte PC nutzen bzw. bei Nutzung nur eines PC/Notebooks darauf achten, dass für jeden ein eigene Nutzerzugang eingerichtet wird. Damit können Sie verhindern, dass im Falle einer Steuerprüfung auch Zugang zu den Dokumenten des jeweils anderen Ehepartners genommen werden kann.