GroKo: Auswirkungen für Wirtschaft und Unternehmen – was kommt wann?
In Ausgabe Nr. 8/2018 hatten wir die Vorgaben der GroKo mit Wirkung auf Wirtschaft und Unternehmen herausgearbeitet. Unterdessen sind die Ministerien besetzt und haben ihre Arbeit aufgenommen. Hier ein erster Zwischenstand. Für Unternehmen mit Folgen: Der Entwurf eines Gesetzes zur „Brückenteilzeit” aus dem Bundesarbeitsministerium. Das Wichtigste im Überblick: …
Thema | Koalitionsvereinbarung | aktueller Status … |
Geschäftsgeheimnisse | Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (vgl. dazu Nr. 14/2018). | Bundesjustizministerin Barley (SPD) hat den Gesetzentwurf zur Umsetzung in Deutschland vorgelegt. |
Befristung von Arbeitsverhältnissen | Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein unbefristetes oder ein oder mehrere befristete Arbeitsverhältnisse mit einer Gesamtdauer von 5 oder mehr Jahren bestanden haben. | … noch keine gesetzliche Initiative in Arbeit. |
Arbeitszeit | Der Anteil abzurufender und zu vergütender Zusatzarbeit darf die vereinbarte Mindestarbeitszeit um höchstens 20% unterschreiten und 25% überschreiten. Fehlt eine Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden. | … noch keine gesetzliche Initiative in Arbeit. |
Teilzeit | Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit. Das neue Teilzeitanspruch-Gesetz gilt für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen. Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen. | Unter dem Titel „Brückenteilzeit” hat Bundesarbeitsminister Heil (SPD) den Gesetzentwurf für das neue Teilzeitarbeitsrecht inkl. Rückkehranspruch vorgelegt (Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit vom 17.4.2018). |
Krankenversicherung | Ab 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. | Gesundheitsminister Spahn (CDU) hat eine zeitnahe Umsetzung angekündigt. Ebenso eine Beitragssenkung für alle gesetzlich Versicherten (Entwurf eines sog. Versichertenentlastungsgesetzes). |
Arbeitslosenversicherung | Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird um 0,3 Prozentpunkte gesenkt. | … noch keine gesetzliche Initiative in Arbeit. |
Gesellschafterdarlehen | Die Abgeltungsteuer auf Zinserträge wird mit der Etablierung des automatischen Informationsaustausches abgeschafft. | Beschlossene Sache. Die Voraussetzungen sind noch nicht erfüllt. |
Gehen Sie davon aus, dass die Politik aufs Tempo drücken wird, um schnelle Ergebnisse auszuweisen und so den schleppenden Start in Vergessenheit geraten lassen will. Kleinere Unternehmen mit mehr als 45 Arbeitnehmern müssen sich auf die Brückenteilzeit einstellen – die damit verbundenen organisatorischen Probleme sind bislang kaum vorherzusehen.