Gesellschafter-Geschäftsführer, deren GmbH grenznah liegt und die planen, ihren Wohnsitz ins benachbarte Ausland zu verlagern, sollten das auf keinen Fall ohne steuerliche Planung angehen. Nach der derzeit geltenden Rechtlage veranlagt das Finanzamt dann, dass die im GmbH-Anteil angesammelten stillen Reserven offen gelegt werden und besteuert diese sofort beim Umzug ins Ausland. Das gilt für alle GmbH-Gesellschafter/ Geschäftsführer, die 10 Jahre im Inland ansässig waren und zum Zeitpunkt ihrer Wohnsitzverlagerung innerhalb der letzten 5 Jahre mit mindestens 1 % am Kapital einer inländischen GmbH unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren. Zieht der Gesellschafter in einen Staat, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ist zumindest sichergestellt, dass der deutsche Fiskus einen späteren Gewinn nicht mehr besteuern kann.
Für die Praxis: Es gab bereits einige Fälle, in denen der auswandernde Gesellschafter-Geschäftsführer …
Liquiditätsprobleme hatte und die 60 % – Steuer auf die entstandenen stillen Reserven nicht zahlen konnte. Ist das der Fall, kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einen Antrag auf Stundung des Steuerbeitrages stellen. Er hat dann die Möglichkeit, seine Steuerschuld in 5 Jahresraten zu zahlen. Auf Antrag kann das Finanzamt dann sogar darauf verzichten, dass Stundungszinsen erhoben werden bzw. auf Sicherheitsleistungen verzichtet wird.