Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außen stehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft kann der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegenstehen (BFH, Urteil v. 10.05.2017, I R 93/15).
Und zwar dann, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert und der zu einer lediglich anteiligen Gewinnzurechnung an den vermeintlichen Organträger führt.