Die Verpflichtung zur Frauenquote betrifft auch mittelständische GmbHs. Das gilt für alle mitbestimmten GmbHs mit mehr als 500 Beschäftigten. Dabei gelten für den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung analog die Vorschriften für Aktiengesellschaften (§ 52 Abs. 2 GmbHG). Die Frauenquote gilt auch für das Management unterhalb der Geschäftsführungs-Ebene. Keine klaren Vorgaben gibt es dazu, was konkret unter den „beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsleitung“ zu verstehen ist. …
Experten sagen: Die Unternehmen können die Führungsebenen nach freiem Ermessen festlegen. Kriterien können sein: Weisungsrechte, Berichtswege, Vollmachten wie Prokura. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Zielvorgaben für eine Frauenquote bis spätestens zum 30.6.2017 festgelegt werden. Etwas anderes gilt für die Umsetzung: Hierfür dürfen Sie sich dann max. 5 Jahre Zeit lassen (§ 36 Satz 4 GmbH-Gesetz). GmbHs, für die in den Gremien und in der 2. Management-Ebene die Frauenquote gilt, müssen mit einem Bußgeld zwischen 2.500 und 25.000 € rechnen, wenn sie dazu keine oder nur unvollständige Angaben in ihrem Lagebericht veröffentlichen. Der Bundesanzeigerverlag wurde dazu verpflichtet, Hinweise an das BfJ zu melden. Dazu können Ihnen die Gesellschafter per Weisung konkrete Vorgaben machen (30 % Frauenanteil). Dabei sollte die gleiche Quote für die Geschäftsleitung wie für das Management vorgegeben werden.
Verlangen die Gesellschafter eine Quote, dann ist diese Zielvorgabe für die Geschäftsführung verbindlich. Als Geschäftsführer einer mitbestimmten GmbH sind Sie dann verpflichtet, entsprechende Zielvorgaben als Einstellungskriterien vorzugeben und einzuhalten.