Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH zahlt D & O – Selbstbehalt für Geschäftsführer

Der Gesetz­ge­ber ver­langt vom Vor­stand der Akti­en­ge­sell­schaft, dass er auch mit sei­nem pri­va­ten Ver­mö­gen im Haf­tungs­fall zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen wer­den kann. Er muss eine Selbst­be­tei­li­gung – den sog. Selbst­be­halt – aus eige­ner Tasche bei von ihm ver­ur­sach­ten Ver­mö­gens­schä­den an sei­nen Arbeit­ge­ber zah­len. Laut Akti­en­ge­setz (§ 93 Abs. 2 Satz 3) beträgt der Selbst­be­halt für Vor­stands­mit­glie­der min­des­tens 10 % der ver­ur­sach­ten Scha­dens bis min­des­tens zur Höhe des Ein­ein­halb­fa­chen sei­ner fes­ten jähr­li­chen Ver­gü­tung. Bei­spiel: Bezieht er 250.000 € jähr­li­ches Fest­ge­halt, muss er im schlech­tes­ten Fall maxi­mal 375.000 € aus eige­ner Tasche zah­len.Wich­tig für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer: Die­se Rege­lung gilt nicht für den GmbH-Geschäfts­füh­rer. Die GmbH kann für ihn wei­ter­hin eine D & O – Poli­ce ohne jeg­li­che Selbst­be­tei­li­gung abschließen.

Das ist natür­lich Ver­hand­lungs­sa­che mit den Gesell­schaf­tern der GmbH – die GmbH ist Ver­si­che­rungs­neh­mer und schließt den Ver­trag mit der Ver­si­che­rung ab. In der Pra­xis ist die D & O ‑Poli­ce nur sinn­voll für den Fremd-Geschäfts­füh­rer oder den Geschäfts­füh­rer mit einer Mini-Betei­li­gung an der GmbH. Sinn­voll ist es, sich den Anspruch auf Abschluss einer D & O – Poli­ce im Anstel­lungs­ver­trag zu ver­ein­ba­ren. Wich­tig ist, dass bereits im Anstel­lungs­ver­trag die Höhe der Ver­si­che­rungs­sum­me bezif­fert wird, dass der Ver­si­che­rungs­schutz auch noch nach­ver­trag­lich wei­ter besteht und dass der räum­li­che Gel­tungs­be­reich Ihren tat­säch­li­chen Wir­kungs­kreis abdeckt (Aus­land) – und wie oben dar­ge­stellt – ein Selbst­be­halt nicht vor­ge­se­hen ist.

Schreibe einen Kommentar