Anfrage eines Geschäftsführer-Kollegen: „Kann ich mir zur Finanzierung privater Ausgaben einen Vorschuss auf die für das Geschäftsjahr zu erwartende Gewinntantieme auszahlen?“.
Antwort: … Bis vor einigen Jahren war das unproblematisch. Sie mussten selbst als Gesellschafter-Geschäftsführer keine Steuern auf Zinsen für den Tantieme-Vorschuss zahlen. Nach aktueller Rechtslage gilt: Nicht berechnete Zinsen für Vorschusszahlungen auf die Tantieme werden als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 22.10.2003, I R 36/03).
Aber es gibt eine einfache Möglichkeit, wie Sie diese Steuer-Mehrbelastung verhindern. Vereinbaren Sie schriftlich in Ihrem Geschäftsführer- Anstellungsvertrag, dass Sie einen Anspruch auf Vorschusszahlungen haben. Und zwar für den Zeitraum nach Abschluss des Geschäftsjahres bis zur Feststellung des Jahresabschlusses und damit zum bisher üblichen Auszahlungsanspruch. Ergänzen Sie Ihre Tantieme-Vereinbarung entsprechend. Verwenden Sie die untenstehende Muster-Formulierung.
Muster-Formulierung für den Anstellungsvertrag des Gesellschafter-Geschäftsführers
„Der Geschäftsführer kann einen Anspruch auf einen Vorschuss auf seine Gewinn-Tantieme mit Abschluss des Geschäftsjahres zum 31.12. geltend machen, sofern laut Betriebswirtschaftlicher Auswertung (BWA) ein Gewinn für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erwarten ist. Der Vorschuss auf die Tantieme beträgt danach maximal 50% (alternativ: 80 %) der vorläufig ausgewiesenen Berechnungsgrundlage der Tantieme. Vorschusszinsen werden nicht erhoben“.