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Volkelt-Briefe

GmbH-Verkauf: Falsche Bilanzen kosten „doppelt“

Eigent­lich war der Ver­kauf der GmbH schon in tro­cke­nen Tüchern (Grill­ver­kaufs­wa­gen). Dem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­­­füh­rer war es gelun­gen, sei­ne „Grill-GmbH“ für 250.000 € an 2 neue Gesell­schaf­ter zu ver­kau­fen. Den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ver­steu­er­te er kor­rekt. Der ESt-Bescheid lag vor. Doch es kam anders. …

  • Feh­ler Nr. 1: Der Ver­käu­fer hat­te den poten­zi­el­len Käu­fern feh­ler­haf­te Bilan­zen vor­ge­legt. Die klag­ten dar­auf hin auf Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges – mit Erfolg.
  • Feh­ler Nr. 2: Die Finanz­be­hör­den bewer­te­ten die Rück­ab­wick­lung des Kauf­ver­tra­ges als „Rück­kauf“. Fol­ge: Die bereits gezahl­te Ein­kom­men­steu­er auf den Ver­äu­ße­rungs­ge­winn war recht­mä­ßig fest­ge­setzt. Das FA zahl­te kei­nen Cent Steu­ern zurück.

Die Kla­ge dage­gen hat­te kei­nen Erfolg. Für den Ver­käu­fer ging die Rech­nung damit nicht auf: Er zahl­te rund 50.000 € zusätz­li­che Steu­ern. Trost: Der Ver­käu­fer einig­te sich mit den Käu­fern auf einen redu­zier­ten Rück­zah­lungs­preis. Statt der 250.000 € muss­te er nur 125.000 € zah­len. Die­sen Betrag kann der Ver­käu­fer bei einem spä­te­ren Ver­kauf oder bei der Auf­lö­sung der GmbH Gewinn min­dernd berück­sich­ti­gen (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 15.4.2015, 13 K 2939/12 E).

Nur bei einer voll­stän­di­gen Rück­ab­wick­lung des Ver­kaufs müs­sen die Finanz­be­hör­den die bereits gezahl­te Steu­er zurück­er­stat­ten. Das ist der Fall, wenn (1) im Kauf­ver­trag ein Rücktrittsrecht/die Rück­ab­wick­lung (Grün­de) vor­ge­se­hen ist und wenn (2) der Rück­tritt exakt nach den Vor­ga­ben aus dem Kauf­ver­trag (Höhe der Rück­ver­gü­tung, Zah­lungs­mo­da­li­tä­ten usw.) abge­wi­ckelt wird.

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