Eigentlich war der Verkauf der GmbH schon in trockenen Tüchern (Grillverkaufswagen). Dem Gesellschafter-Geschäftsführer war es gelungen, seine „Grill-GmbH“ für 250.000 € an 2 neue Gesellschafter zu verkaufen. Den Veräußerungsgewinn versteuerte er korrekt. Der ESt-Bescheid lag vor. Doch es kam anders. …
- Fehler Nr. 1: Der Verkäufer hatte den potenziellen Käufern fehlerhafte Bilanzen vorgelegt. Die klagten darauf hin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages – mit Erfolg.
- Fehler Nr. 2: Die Finanzbehörden bewerteten die Rückabwicklung des Kaufvertrages als „Rückkauf“. Folge: Die bereits gezahlte Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn war rechtmäßig festgesetzt. Das FA zahlte keinen Cent Steuern zurück.
Die Klage dagegen hatte keinen Erfolg. Für den Verkäufer ging die Rechnung damit nicht auf: Er zahlte rund 50.000 € zusätzliche Steuern. Trost: Der Verkäufer einigte sich mit den Käufern auf einen reduzierten Rückzahlungspreis. Statt der 250.000 € musste er nur 125.000 € zahlen. Diesen Betrag kann der Verkäufer bei einem späteren Verkauf oder bei der Auflösung der GmbH Gewinn mindernd berücksichtigen (Finanzgericht Münster, Urteil vom 15.4.2015, 13 K 2939/12 E).