Das BMF hat jetzt geregelt, dass für die Namensüberlassung in Konzernen gezahlte Vergütungen steuerlich nicht anerkannt werden. Nur wenn zusätzliche Leistungen erbracht werden, sind Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzbar (Schreiben vom 7.4.2017, IV B 5 – S 1341/16/10003). …
Der Erlass enthält auch konkrete Vorgaben zur Vergütung von Markenrechten im Konzern, und zwar dem Grund nach und der Höhe nach. Dazu gibt es konkrete Vorgaben zur Berechnung der jeweiligen Entgelte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.7.2009, I ZR 169/07). Wichtig: In Zukunft ist eine Lizenzgebühr alleine schon dann unangemessen, wenn diese beim Lizenznehmer Verluste verursachen.