Soll bei der Gründung einer GmbH in deren Satzung der Gründungsaufwand auf die Gesellschaft übertragen werden, so reicht dafür die Formulierung: …
„Die Kosten der Gründung der Gesellschaft bis zu einem Betrag von 3.000 € trägt die Gesellschaft“ nicht aus. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Registergericht die namentliche Nennung derjenigen Gründungskosten verlangt, die die Gesellschaft tragen soll (OLG Celle, Beschluss vom 11.2.2016, 9 W 10/16).
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn die Gründungskosten als Gesamtbetrag im Gesellschaftsvertrag zusammengefasst wird. Dann können diese als Betriebsausgaben von der GmbH verbucht werden. Aber: Die Gerichte verlangen, dass die Gründungskosten einzeln genannt werden. Das sind: Notarkosten, Gerichtskosten, Eintragungsgebühren und Umsatzsteuer.