Unabhängig vom Urteil des BVerfG zur Zulässigkeit der Zinsschranke (Nr. 9/2016) hat der BFH klargestellt: Bei Prüfung der 10%-Grenze zur Anwendung der Zinsschranke (§ 8a KStG) darf das Finanzamt die Zinsen der einzelnen qualifiziert beteiligten Gesellschafter nicht zusammenrechnen (Az.: I R 57/13). …
Kleinere Unternehmen, deren Zinssaldo (Zinsaufwendungen minus Zinserträge) < 3 Mio. EUR betragen, liegen unter der Freigrenze. Damit sind alle Zinsaufwendungen in voller Höhe steuerlich abzugsfähig. Beträgt der Zinssaldo genau 3 Mio. € oder liegt er darüber, unterliegen die gesamten Zinsaufwendungen der Zinsschranke. Laut Finanzverwaltung erhöht ein Zinsvortrag den Zinssaldo des Folgejahres (Textziffer 46 des BMF-Schreibens vom 4.7.2008, IV C 7 – S 2742/a/07/10001).