Nach dem Finanzgericht Köln (vgl. dazu Nr. 5/2020) hat jetzt auch das Hessische Finanzgericht entschieden, dass bei der Übertragung von Aktien über den Dividendenstichtag aufgrund der vertraglichen Gestaltung „lediglich eine formale zivilrechtliche Rechtsposition an den Aktien, eine leere Eigentumshülle, verschafft worden ist” und die Geschäfte von vornherein darauf angelegt waren, dem ursprünglichen Aktieninhaber die Erträge aus den Aktien im wirtschaftlichen Sinne zukommen zu lassen (FG Hessen, Urteil v. 28.1.2020, 4 K 890/17).
Das Gericht hat Revision zugelassen. Es ist also davon ausgehen, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in nächster Zeit abschließend urteilen wird. Wir halten Sie auf dem Laufenden.