Dessen Tantieme gilt spätestens mit der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses als zugeflossen und steuerpflichtig. Ausnahme: Die GmbH ist zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig. Für große und mittelgroße GmbH ist das der 30.8., für kleine GmbH/UG der 31.11. des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 24.8.2017, 6 K 1418/14).
Im Urteil heißt es: „Für die Fälligkeit der Tantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers ist die fristgerechte Feststellung des Jahresabschlusses zu fingieren”. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der BFH (Aktenzeichen: VI R 44/17) wird abschließend entscheiden. Wir halten Sie auf dem Laufenden.