Dass sog. Sanierungsgewinne laut BMF-Erlass steuerbegünstigt bleiben, spielt im finanzgerichtlichen Verfahren keine Rolle. Im Urteilsfall musste das Gericht darüber entscheiden, ob das Finanzamt die Steuer für einen Sanierungsgewinn unzutreffend erhoben hat. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in vorherigen Entscheidungen dazu Stellung genommen und die Steuerbegünstigung nach dem Sanierungserlass als unzulässig abgelehnt (BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17).
Das Urteil betrifft nur sog. Altfälle bis zum 8.2.2017. Inzwischen hat der Gesetzgeber zwar eine neue gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Sanierungsgewinnen beschlossen. Allerdings hat der EuGH (vgl. Nr. 28/2018, 45/2017, 12/2017 und 37/2014) die deutschen Sanierungsregelungen für unzulässig erklärt und die Besteuerungspraxis als unzulässige Beihilfe außer Kraft gesetzt. In der Praxis bleibt es bei einer erheblichen Rechtsunsicherheit. Inwieweit die Finanzbehörden Steuervergünstigungen rückwirkend zurück nehmen, ist derzeit offen.