Gleicht die Kommune dauerhafte Verluste der für sie tätigen Tochtergesellschaften (hier: Bäder GmbH, Stadtreinigung) regelmäßig aus, handelt es sich bei diesen Zuschüssen nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), für die Kapitalertragsteuer eingezogen werden kann. Das gilt auch dann, wenn die Kommune nicht direkt sondern mittelbar an den Verlustgesellschaften beteiligt ist und die Zuschüsse aus der Überlassung von Aktienpaketen bzw. den daraus erzielten Dividenden gewährt werden (BFH, Urteil v. 11.12.2018, VIII R 44/15, veröffentlicht am 22.5.2019).
Damit haben Kommunen in Zukunft mehr Möglichkeiten, ihre Eigenbetriebe nach wirtschaftlichen Kriterien zu strukturieren, ohne dass damit steuerlich nachteilige Effekte (hier: vGA) eintreten – so etwa durch die Einrichtung von verwaltenden und/oder beaufsichtigenden Zwischengesellschaften.