Liefert einer der GmbH-Gesellschafter an diese eigene GmbH Waren aus einer anderen, ebenfalls ihm gehörenden Produktions-GmbH und unterlässt er es über Jahre hinweg die dafür ausstehenden Forderungen gegenüber der GmbH durchzusetzen, kann es sich um eine sog. stehengelassene Gesellschafter-Forderung handeln. Folge: In der wirtschaftlichen Krise der GmbH wird die Forderung wie ein Gesellschafter-Darlehen behandelt – als nachrangige Forderung (BFH, Beschluss v. 15.5.2018, I B 114/17).
Im oben genannten Verfahren ging es um die steuerliche Behandlung des Verzichts auf die Forderung des Gesellschafters der Produktions-GmbH. Das Finanzamt ließ die dafür angesetzte Teilwertabschreibung nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Finanzgericht und BFH bestätigten diese Sichtweise. Die nachträgliche Umwidmung der Forderung in ein Darlehen ändert nichts an dieser Rechtslage.