Per Steuerbescheid hatte ein Finanzamt in NRW festgestellt, dass die Mietzahlungen für einen Messestand einer Produktionsfirma bei der Gewerbesteuer berücksichtigt werden müssen. Begründung: „Der Messestand ist als fiktives Anlagevermögen zu behandeln”. Folge: Die Miete ist bei der Ermittlung der Gewerbesteuer dem Gewinn zuzurechnen. Das müsste dann so auch für alle anderen Messeteilnehmer gelten. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf stoppte diese Praxis der Finanzbehörden jetzt. Das ist so nicht zulässig. Allerdings hat das Gericht revision zugelassen. Wir halten Sie auf dem Laufenden (FG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.2019, 10 K 2717/17).
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