Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin abgeschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlust tatsächlich erstattet (Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).
Besonders ärgerlich war im Entscheidungsfall, dass der Bilanzfehler erst im fünften Jahr der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrages von den Finanzbehörden moniert und die steuerliche Anerkennung über die gesamte Laufzeit nachträglich aberkannt wurde. Damit war es nicht mehr möglich, den Fehler (während der Laufzeit) nachzubessern, um die steuerliche Anerkennung zu sichern.