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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Was Sie als Geschäftsführer veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Immo­bi­li­en der GmbH Gesetz zur Ände­rung des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes: Eine Ände­rung von 90 % des Gesell­schaf­ter­be­stan­des inner­halb von 10 Jah­ren wird einer Über­eig­nung eines Grund­be­sit­zes auf eine neue Kapi­tal­ge­sell­schaft gleich­ge­stellt (§ 1 Abs. 2b GrEStG). Es wird Grund­er­werb­steu­er fäl­lig (3,5 bis 6,5%).    Z. B.: Bei der Über­tra­gung eines Büro­ge­bäu­des im Wert von 1,2 Mio. EUR wer­den damit auto­ma­tisch 78.000 EUR (hier: Höchst­satz 6,5 %) vom Finanz­amt fest­ge­setzt und fällig. Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen in der GmbH soll­ten in Zukunft nur noch auf der Basis eines Steu­er­gut­ach­tens (hier: Grund­er­werb­steu­er) ent­schie­den und durch­ge­führt werden.

 

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