Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, die den Gesellschafter zur aktiven Mitarbeit in der GmbH verpflichtet, ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Unwirksam ist eine solche Klausel allerdings dann, … wenn der Ausschluss sogar möglich ist, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig ist (OLG München, Urteil vom 5.10.2016, 7 U 3036/15).
Allerdings erwarten die Richter des OLG München, dass es eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass die Kündigung unzulässig ausgesprochen wurde und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit durch den Gesellschafter in der (zerstrittenen) GmbH noch realistisch ist.