Laut BGH können die Gesellschafter mit einer einstimmig gefassten Gesellschaftervereinbarung festlegen, dass Streitigkeiten der Gesellschafter nicht vor einem ordentlichen Gericht, sondern vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden (BGH, Beschluss vom 16.4.2015, I ZB 3/14).
Allerdings muss der Beschluss dazu einstimmig gefasst werden. Gibt es einen Gesellschafterwechsel oder werden neue Gesellschafter in die GmbH aufgenommen, sind diese nicht an diese Schiedsvereinbarung gebunden. Um das sicherzustellen sollte eine entsprechende Klausel bereits im Übernahme bzw. Kaufvertrag um den GmbH-Anteil vereinbart werden.