Melden die Gesellschafter die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zur Eintragung ins Handelsregister, darf das Gericht prüfen, ob der Beschluss zur Bestellung des Geschäftsführers ordnungsgemäß zustande gekommen ist (KG Berlin, Beschluss vom 3.6.2016, 22 W 20/16). …
Das geht so weit, dass das Registergericht nachprüfen darf, ob ein zur Gesellschafterversammlung nicht erschienener Gesellschafter ordnungsgemäß eingeladen war. Stellt das Registergericht fest, dass das nicht der Fall war, ist das Gericht berechtigt, die Anmeldung eines Geschäftsführers (bzw. die Abberufung eines Geschäftsführers) nicht einzutragen. Im Konfliktfall sollten Sie die Formvorschriften (Frist, Tagesordnung) für die Einladung zur Gesellschafterversammlung penibel einhalten.