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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Pflichtoffenlegung ist juristisch „durch“

Auch unter dem Gesichts­punkt des Ver­trau­ens­schut­zes gibt es kei­ne Aus­nah­me von den Ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ten für älte­re Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (Bestand vor 2007). Auch das Sank­ti­ons­ver­fah­ren ist juris­tisch nicht zu bean­stan­den. Selbst der Hin­weis auf das gegen die Pflicht­ver­öf­fent­li­chung anhän­gi­ge Beschwer­de­ver­fah­ren wegen Ver­sto­ßes gegen die Men­schen­rech­te vor dem Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH) recht­fer­tigt eine Aus­set­zung des Ver­fah­rens nicht (OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2015, 28 Wx 6/15). …

Damit sind auch die letz­ten Ver­su­che geschei­tert, die Pflicht­of­fen­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten zu kip­pen. Im Beschluss wei­sen die Köl­ner Rich­ter aus­drück­lich dar­auf hin, dass es kei­ne ver­fas­sungs­recht­li­chen Beden­ken gegen die bestehen­den Publi­zi­täts­pflich­ten gibt.

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