Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gibt es keine Ausnahme von den Veröffentlichungspflichten für ältere Kapitalgesellschaften (Bestand vor 2007). Auch das Sanktionsverfahren ist juristisch nicht zu beanstanden. Selbst der Hinweis auf das gegen die Pflichtveröffentlichung anhängige Beschwerdeverfahren wegen Verstoßes gegen die Menschenrechte vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) rechtfertigt eine Aussetzung des Verfahrens nicht (OLG Köln, Beschluss vom 9.7.2015, 28 Wx 6/15). …
Damit sind auch die letzten Versuche gescheitert, die Pflichtoffenlegung des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften zu kippen. Im Beschluss weisen die Kölner Richter ausdrücklich darauf hin, dass es keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die bestehenden Publizitätspflichten gibt.