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GmbH/Recht: Pflichten des Geschäftsführers als Liquidator

Der Liqui­da­tor einer GmbH, der bei der Ver­tei­lung des Gesell­schafts­ver­mö­gens an die Gesell­schaf­ter eine Ver­bind­lich­keit der Gesell­schaft gegen­über einem Gläu­bi­ger nicht berück­sich­tigt hat, ist dem Gläu­bi­ger unmit­tel­bar zum Ersatz bis zur Höhe der ver­teil­ten Beträ­ge ver­pflich­tet (§ 268 Abs. 2 S. 1, § 93 Abs. 5 AktG). Auch dann, wenn die Gesell­schaft bereits im Han­dels­re­gis­ter gelöscht ist (BGH, Urteil v. 13.3.2018, II R 158/16).

Das gilt dann auch für den GmbH-Geschäfts­füh­rer, der – z. B. nach einem erfolg­lo­sem Sanie­rungs­ver­such – die GmbH abwi­ckelt und als Liqui­da­tor ein­ge­setzt ist (Auf­lö­sung und Been­di­gung in Eigen­ver­wal­tung). Der Geschäfts­füh­rer ist Liqui­da­tor, sofern im Gesell­schafts­ver­trag oder ‑beschluss nichts ande­res bestimmt wird. Der Geschäfts­füh­rer ver­liert sein Amt, wenn ande­re Per­so­nen zu Liqui­da­to­ren ein­ge­setzt werden.

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