Stellen die Minderheits-Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung Beschlussanträge zu konkreten Geschäftsführungsmaßnahmen und lehnt der Mehrheitsgesellschafter die Beschlussfassung ab, verstößt er … gegen seine Treuepflicht, wenn er darauf verweist, dass der Geschäftsführer hierzu zu entscheiden hat (OLG München, Urteil vom 14.8.2014, 23 U 4744/13).
Grundsätzlich sind die Gesellschafter gegenüber den Geschäftsführern in allen Angelegenheiten der GmbH weisungsberechtigt. Dazu braucht es lediglich eines wirksamen Beschusses der Gesellschafterversammlung. Eine Allein-Zuständigkeit des Geschäftsführers für bestimmte geschäftliche Vorgänge gibt es nicht. Für den Mehrheits-Gesellschafter ergibt sich aus seiner sog. Treuepflicht, Beschlussanträge der Gesellschafter ernsthaft zu prüfen. Unterlässt er das, können die Minderheits-Gesellschafter seine Zustimmung zu dem eingeforderten Beschluss erzwingen.